6880 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung

Die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs sind im Römischen Statut nur unvollständig geregelt, wobei ausdrücklich auf ein (zum damaligen Zeitpunkt noch zu erarbeitendes) Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs hingewiesen wird (Art. 48 Abs. 3 und 4). In Ergänzung des Statuts wurde daher am 10. September 2002 von der Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs angenommen, das u.a. auch die Rechtsstellung der Prozessteilnehmer (Berater, Sachverständige, Zeugen, Opfer) und der Bediensteten des Gerichtshofs im Detail regelt.

Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs nicht in Österreich, sondern in Den Haag befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Übereinkommens auf Österreich zu rechnen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen sind.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2003 11 04

Mag. Harald Himmer Reinhard Todt

       Berichterstatter         Vorsitz gemäß

                                § 28 Abs. 4 GO-BR