6881 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände - Erklärungen

Zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, hinsichtlich dessen das parlamentarische Genehmigungsverfahren schon abgeschlossen ist, sind anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde seitens der Republik Österreich Erklärungen abzugeben, die der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfen.

Die Erklärungen betreffen die Verteilung der Zuständigkeit zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die vom Übereinkommen geregelt werden, und einzelne Fragen der Auslegung des Übereinkommens.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2003 11 04

Mag. Harald Himmer Reinhard Todt

       Berichterstatter         Vorsitz gemäß

                                § 28 Abs. 4 GO-BR