6882 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Oktober 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

Mit 1. Jänner 2002 ist die Novelle BGBl. II Nr. 419/2001 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) in Kraft getreten, mit welcher durch Aufnahme der Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 nunmehr auch auf dem Bodensee eine Alkohol-Promillegrenze für das Führen von Wasserfahrzeugen eingeführt wurde.

Aufgrund des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee aus dem Jahre 1973 müssen die Vorschriften der BSO in allen drei Anrainerstaaten des Bodensees gleich lautend erlassen werden. Aus diesem Grunde konnten in § 6.01 Abs. 3 BSO nähere Durchführungsbestimmungen, wie sie das für den Bodensee in weiten Teilen nicht geltende Schifffahrtsgesetz vorsieht, nicht aufgenommen werden, sodass beim Vollzug der Alkotests auf dem Bodensee Probleme auftreten könnten. Um für den Vollzug eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu schaffen, wäre der Geltungsbereich der einschlägigen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes - es handelt sich dabei um die §§ 6 („Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol“) sowie 135 („Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises“) - auf den Bodensee auszudehnen.

Es ergeben sich keine Mehrkosten für den Bund, da bei den in Frage kommenden Dienststellen der am Bodensee als Schifffahrtspolizei zuständigen Bundesgendarmerie eine ausreichende Zahl von Alkomaten vorhanden ist, die im Rahmen der Routinekontrollen zum Einsatz gebracht werden können.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 04

Ing. Gerd Klamt            Karl Boden

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender