6883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Oktober 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003-SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Österreich ist auf Grund des EG-Vertrages
verpflichtet, die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr,
veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, in
innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen
Besonderheiten der Seilbahnen im Vergleich zu Schienenbahnen ist es in diesem
Zusammenhang zweckmäßig, für diese Verkehrsanlagen im Rahmen des
Kompetenztatbestandes Eisenbahnwesen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 9 des
Bundes-Verfassungsgesetzes) eine eigene gesetzliche Grundlage zu schaffen und
gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG Schlepplifte ohne Veränderung der
verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Zwecke dieses Gesetzes dem
Seilbahnbegriff zu unterstellen. Durch die Umsetzung ergibt sich auch die
Notwendigkeit zur Änderung des Eisenbahngesetzes 1957.
Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses des Nationalrates sind die Schaffung einer, an einem hohen, in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitlichen Sicherheitsniveau orientierten neuen gesetzlichen Grundlage für Seilbahnen einschließlich der Schlepplifte, die Kompetenzanpassung unter Beibehaltung der bisherigen bürgernahen Verwaltungspraxis sowie die verstärkte Betonung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Hersteller und Betreiber von Seilbahnen. Ein weiteres Ziel ist die Straffung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen sowie die Schaffung genehmigungsfreier Tatbestände.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 11 04
Ing. Gerd Klamt Karl Boden
Berichterstatter Stv. Vorsitzender