6883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Oktober 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003-SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

Österreich ist auf Grund des EG-Vertrages verpflichtet, die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Seilbahnen im Vergleich zu Schienenbahnen ist es in diesem Zusammenhang zweckmäßig, für diese Verkehrsanlagen im Rahmen des Kompetenztatbestandes Eisenbahnwesen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes) eine eigene gesetzliche Grundlage zu schaffen und gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG Schlepplifte ohne Veränderung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Zwecke dieses Gesetzes dem Seilbahnbegriff zu unterstellen. Durch die Umsetzung ergibt sich auch die Notwendigkeit zur Änderung des Eisenbahngesetzes 1957.

Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses des Nationalrates sind die Schaffung einer, an einem hohen, in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitlichen Sicherheitsniveau orientierten neuen gesetzlichen Grundlage für Seilbahnen einschließlich der Schlepplifte, die Kompetenzanpassung unter Beibehaltung der bisherigen bürgernahen Verwaltungspraxis sowie die verstärkte Betonung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Hersteller und Betreiber von Seilbahnen. Ein weiteres Ziel ist die Straffung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen sowie die Schaffung genehmigungsfreier Tatbestände.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 04

Ing. Gerd Klamt            Karl Boden

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender