6886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom
23. Oktober 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechts-Überleitungsgesetz und das
Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert, ein Bundesgesetz über das
Bundesgesetzblatt 2004 erlassen, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze,
Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen
aufgehoben werden (Kundmachungsreformgesetz 2004)
Da der Abdruck der Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt hohe Kosten verursacht, wird mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates die Kundmachung im Internet eingeführt. Unter einem werden unrichtige Zitierungen angepasst, Redaktionsversehen und sonstige legistische Unstimmigkeiten bereinigt und einige gegenstandslose Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben.
Der Bundesrat ist vom vorliegenden Gesetzesbeschluss insoweit unmittelbar betroffen, als der von den Landtagen für jedes Mitglied des Bundesrates zu bestellende „Ersatzmann“ in Hinkunft mit dem geschlechtsneutralen Begriff „Ersatzmitglied“ bzw. „Ersatzmitglieder“ bezeichnet wird. .
Weil durch diese neue geschlechtsneutrale Bezeichnung Artikel 34 B-VG (Absatz 2, letzter Satz: „Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.“) und Artikel 35 B-VG (Absatz 1, erster Halbsatz: „Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, ...“) geändert werden, ist gemäß Artikel 35 Absatz 4 B-VG für diese Änderung im Bundesrat über die erforderliche Stimmenmehrheit hinaus die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern erforderlich.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. die
im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates enthaltene Änderung der
Artikel 34 und 35
B-VG gemäß Artikel 35 Absatz 4 B-VG anzunehmen.
Wien, 2003 11 04
Johann Höfinger Herwig Hösele
Berichterstatter Vorsitzender