6886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechts-Überleitungsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert, ein Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 erlassen, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Kundmachungsreformgesetz 2004)

Da der Abdruck der Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt hohe Kosten verursacht, wird mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates die Kundmachung im Internet eingeführt. Unter einem werden unrichtige Zitierungen angepasst, Redaktions­versehen und sonstige legistische Unstimmig­keiten bereinigt und einige gegenstandslose Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Ver­fassungs­bestimmungen aufgehoben.

Der Bundesrat ist vom vorliegenden Gesetzesbeschluss insoweit unmittelbar betroffen, als der von den Landtagen für jedes Mitglied des Bundesrates zu bestellende „Ersatzmann“ in Hinkunft mit dem geschlechts­neutralen Begriff „Ersatzmitglied“ bzw. „Ersatzmitglieder“ bezeichnet wird. .

Weil durch diese neue geschlechtsneutrale Bezeichnung Artikel 34 B-VG (Absatz 2, letzter Satz: „Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.“)  und Artikel 35 B-VG (Absatz 1, erster Halbsatz: „Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, ...“) geändert werden, ist gemäß Artikel 35 Absatz 4 B-VG für diese Änderung im Bundesrat über die erforderliche Stimmenmehrheit hinaus die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern erforderlich.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.     die im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates enthaltene Änderung der Artikel 34 und 35
B-VG gemäß Artikel 35 Absatz 4 B-VG anzunehmen.

Wien, 2003 11 04

Johann Höfinger        Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender