6890 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 17.11.2003

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Normverbrauchs­abgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungs­organisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Finanzstrafgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2003 – AbgÄG 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Z 5 lautet der zweite Satz des letzten Absatzes:

„Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

2. In § 11a lautet Abs. 7:

„(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln:

Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassenden Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.“

3. In § 18 Abs. 3 Z 4 lit. d lautet der zweite Satz:

„Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.“

4. In § 33 lautet Abs. 6:

„(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16.715 Euro und 21.800 Euro auf Null.“

5. In § 41 Abs. 4 und in § 77 Abs. 4 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „1.680 Euro“ der Betrag von „1.900 Euro“.

6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 3 lautet:

         „3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 8.887 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10.000 Euro betragen hat, oder“

b) Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

7. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.“

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.“

d) Abs. 5 lautet:

„(5) Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen. Wer sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 erzielt, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten vorlegen.“

e) Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Abs. 1 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.“

7a. In § 63 lautet der Abs. 4:

„(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr

             - zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oder

             - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen.

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.

8. In § 86 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder der aufgenommenen Niederschrift (§ 151 Abs. 3 BAO)“.

9. Der bisherige Wortlaut des § 98 erhält die Bezeichnung (1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.“

10. Nach § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:

„Befreiung vom Steuerabzug

§ 99a. (1) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug von Zinsen und Lizenzgebühren befreit, wenn er entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist und wenn der Nutzungsberechtigte ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist.

Als Lizenzgebühren gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.

Als Zinsen gelten Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird.

(2) Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen einer inländischen Betriebsstätte sind nur dann befreit, wenn diese Zinsen und Lizenzgebühren bei ihr eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.

(3) Ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt nur dann als Nutzungsberechtigter, wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person, erhält, und wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit dem empfangenden Unternehmen in einem konkreten Zusammenhang stehen.

(4) Eine Betriebsstätte wird als Nutzungsberechtigter der Lizenzgebühren behandelt,

           1. wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang stehen und

           2. wenn die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund deren die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, einer der in Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49)  in der jeweils geltenden Fassung genannten Steuern bzw. im Fall Belgiens dem „impôt des non-résidents/belasting der niet-verblijfhouders“ bzw. im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ bzw. einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer unterliegt, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde.

(5) Als Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gilt jedes Unternehmen, das eine der im Anhang der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49 - 54 in der jeweils geltenden Fassung) angeführten Rechtsformen aufweist und nach dem Steuerrecht des anderen Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und nicht nach einem zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen gilt.

Darüber hinaus muss das Unternehmen einer der in Artikel 3 dieser Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem 26. Juni 2003 an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegen, ohne von ihr befreit zu sein.

(6) Als verbundenes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass

           1. das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am zweiten Unternehmen beteiligt ist oder

           2. das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen beteiligt ist oder

           3. ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen und am zweiten Unternehmen beteiligt ist.

Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind. Diese Beteiligungserfordernisse müssen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestanden haben.

(7) Die Befreiung vom Steuerabzug erfolgt nur, wenn der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren über folgende Bestätigungen verfügt:

           1. Eine Bestätigung durch die zuständigen Abgabenbehörden des anderen Mitgliedstaates, dass das empfangende Unternehmen in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und einer der in Artikel 3 der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegt.

           2. Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte Nutzungsberechtigter der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist zusätzlich durch die Abgabenbehörden dieses Mitgliedstaates das Bestehen der Betriebsstätte und die Tatsache zu bestätigen, dass die Betriebsstätte einer der in Z 1 genannten Steuern unterliegt.

           3. Eine Bestätigung des empfangenden Unternehmens über die Erfüllung der Mindestbeteilungserfordernisse sowie über die Dauer des Bestehens der Beteiligung. Das empfangende Unternehmen hat zu bestätigen, dass es Nutzungsberechtigter im Sinne des Abs. 3 ist. Ist eine Betriebsstätte Nutzungsberechtiger der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist die Nutzungsberechtigung im Sinne des Abs. 4 durch die Betriebsstätte zu bestätigen.

Diese Bestätigungen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

(8) Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne des Abs. 6 noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 6 wird die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, wobei § 205 BAO sinngemäß anzuwenden ist.

(9) Keine Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug besteht jedenfalls bei:

           1. Zahlungen aus Forderungen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen, oder

           2. Transaktionen, bei denen davon auszugehen ist, dass der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist.

Bestehen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten von Zinsen oder Lizenzgebühren oder zwischen einem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der Zinsen oder der Lizenzgebühren den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so besteht die Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug nur hinsichtlich des letztgenannten Betrages.“

11. In § 109a lautet die Z 1:

         „1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.“

12. In § 124b werden als Z 88 bis Z 92 angefügt:

       „88. § 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003, sind anzuwenden, wenn

             - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

             - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.

         89. § 42 Abs. 1 Z 3, § 98 und § 99a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.

         90. § 42 Abs. 1 letzter Unterabsatz, § 44 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.

         91. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 und § 99a sind anzuwenden, wenn

             - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

             - die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.

         92. § 109a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist erstmals für Übermittlungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unter § 7 Abs. 3 fallende unbeschränkt Steuerpflichtige und für unter § 7 Abs. 3 fallende Privatstiftungen ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

2. In § 26a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 16 lautet die Z 2 lit. a:

         „2. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden:

                a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 und zwar dahingehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen mit Wirkung für das Jahr 2006 ausüben und spätestens mit der Körperschaftsteuereteuererklärung für das Jahr 2006 eine entsprechende Optionserklärung abgeben; § 10 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 gilt, unbeschadet der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bis zum Jahr der Ausübung der Option,

               b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind ab der Veranlagung für 2004 und zwar dahingehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2004 erworbene Beteiligungen, mit Wirksamkeit für die Veranlagung 2004 ausüben und eine entsprechende Erklärung spätestens gemeinsam mit der Körperschaftsteuereklärung für das Jahr 2004 abgeben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden und vor dem ersten Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschlißlich durch das Inkrafttreten des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.“

b) Folgender Abs. 18 wird angefügt:

„(18) § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gilt ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.“

Artikel III

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs.  6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Entsteht durch die Einbringung eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.“

2. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

           1. Entsteht durch den Zusammenschluss eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

           2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

3. § 30 Abs. 3 lautet:

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

           1. Entsteht durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

           2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Artikel IV

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

                a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

               b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen

             - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

             - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder

             - für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.“

3. Dem § 3a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

           1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer

                  - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

                  - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

           2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer

                  - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

                  - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.“

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten.“

5. § 4 Abs. 8 lautet:

       „(8) Der Umsatz bemisst sich

           a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;

          b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;

           c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);

          d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b nach den Ausgaben (Aufwendungen).“

6. Im § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:“

7. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d lautet:

           „d) - die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,

                  - die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,

                  - die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und

                  - die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.

§ 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.

8. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:

          „i) die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts und des Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), durch Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Befreit ist auch die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, von Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch dritte Unternehmer für derartige Unternehmen,“

9. § 6 Abs. 1 Z 16 lautet:

       „16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind:

                  - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;

                  - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;

                - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

                 - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;

                 - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;“

10. § 6 Abs. 1 Z 26 lautet:

       „26. die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;“

11. § 6 Abs. 2 erster Unterabsatz lautet:

„Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.“

12. Im § 6 Abs. 4 Z 7 tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 680 lit. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. Nr. L 253/1)“ die Zitierung „Artikel 572 Abs. 1 der Verordnung (EWG) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003, ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 16“.

13. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

     „1. a) die Lieferungen und die Einfuhr

                  -            der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und

                  - von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);“

14. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:

           c) die Lieferungen der in der Anlage Z 44 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

                  - vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

                  - von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;“

15. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e entfällt.

16. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“

17. § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz lautet:

„Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.“

18. § 11 Abs. 1a lautet:

„(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.“

19. Im § 11 Abs. 6 lautet der Einleitungssatz:

„Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:“

20. § 11 Abs. 9 lautet:

„(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:

           1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;

           2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und

           3. den Steuersatz.“

21. Dem § 11 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung bestimmen, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen entfällt.“

22. § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet:

         „3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

23. § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz lautet:

„Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.“

24. § 12 Abs. 15 lautet:

„(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür  geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.“

25. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

         „a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1.100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;“

26. § 17 Abs. 5 lautet:

(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und  den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.“

27. § 18 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a aufgezeichnet werden. Z 1 gilt sinngemäß;“

28. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:

            „4. - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

                  -            die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

aufgezeichnet werden;“

29. § 18 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a, mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.“

30. Dem § 19 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b angefügt:

„(1b) Bei der Lieferung

           a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,

          b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums

           c) und bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

31. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

         „b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;“

32. § 19 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a  mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden sind, in dem die Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1a ausgeführt worden sind.“

33. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“

34. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig ist; sie wird am Tag der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuerschuld wirksam.“

35. § 21 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe der Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, dass die auf diese Umsätze entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe dieser Umsätze innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe  dieser Umsätze nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.“

36. Im § 22 Abs. 2 entfallen die Worte „ und den Eigenverbrauch“.

37. Im § 22 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400.000 Euro nicht überstiegen haben.“

38. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

39. § 24 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. bei den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2  nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;“

40. § 26 Abs. 5 lit. a lautet:

         „a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.“

41. Im § 26 Abs. 5 wird folgende lit. e angefügt:

         „e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.“

42. Dem Art. 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.“

43. Art. 24 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,“

44. Dem § 28 Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten in Kraft:

           1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 8, § 6 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, § 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 26, § 6 Abs. 2 erster Unterabsatz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 11 Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 9, § 11 Abs. 15, § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz, § 12 Abs. 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 Z 3 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und Abs. 7 erster Satz, § 24 Abs. 1 erster Satz, § 24 Abs. 4 Z 2, Art. 11 Abs. 5, Art. 24 Abs. 1 lit. a.

           2. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 6 Abs. 4 Z 7.

           3. § 20 Abs. 2 Z 2 und § 26 Abs. 5 lit. a und e sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. September 2003 entstanden ist.

           4. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1b, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 1 zweiter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 wird  der Klammerausdruck „(Finanzlandesdirektionsbereichen)“ durch den Klammerausdruck „(Bundesländer)“ ersetzt.

2. In § 35 wird das Wort „Finanzlandesdirektionen“ durch die Wortfolge „die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter“ ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet „Gutachterausschuss“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.“

c) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,“

d) Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

e) Abs. 3 lautet:

„(3) Das Finanzamt gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.“

4. In § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

Artikel VI

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr 233/1970, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes tritt an Stelle des Klammerausdruckes „(Bodenschätzungsgesetz 1970)“ der Klammerausdruck „(Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970)“.

2. § 4 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:

           1. der Vorstand des jeweils gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungs-organisationsgesetzes zuständigen Finanzamtes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,

           2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,

           3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.

(3) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten zuständigen Finanzämter haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.

Diesen gehören an:

           1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) als Leiter des Schätzungsausschusses,

           2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,

           3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,

           4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.“

3. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Bedarfsfall nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke auszuwählen und zu schätzen (Landesmusterstücke).“

4. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Änderungen in § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

Artikel VII

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 71/2003, wird wie forlgt geändert:

In § 13 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.“

Artikel VIII

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 71/2003, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger.“

Artikel IX

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1 000 Stück. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“

2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29a. (1) Während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf

           1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 250 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,

           2. 200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der Republik Estland,

           3. 200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben und die über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet einreisen, während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen beschränkt auf

        1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,

           2. 25 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn.

(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Abs. 1 und 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.“

3. In § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs.4, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28a Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 5 und § 34 Abs. 1 wird mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, das Wort Hauptzollamtjeweils durch das Wort Zollamt ersetzt.

4. Nach § 44e wird folgender § 44f eingefügt:

„§ 44f. (1) § 4 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Waren anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft und gilt während der Übergangsfristen für

        1. die Tschechische Republik

                a) bis 31. Dezember 2007 für Zigaretten

               b) bis 31. Dezember 2006 für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1 genannten Tabakwaren;

           2. die Slowakische Republik bis 31. Dezember 2008;

           3. die Republik Ungarn bis 31. Dezember 2008;

           4. die Republik Slowenien bis 31. Dezember 2007,

           5. die Republik Polen bis 31. Dezember 2008;

           6. die Republik Estland bis 31. Dezember 2009;

           7. die Republik Lettland bis 31. Dezember 2009 und

           8. die Republik Litauen bis 31. Dezember 2009.“

Artikel X

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ die Wortfolge „Das Zollamt, in dessen Bereich“.

2. In § 46 Abs. 5, § 49 Abs. 3 und 5, § 52 Abs. 7, § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 6 wird mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, das Wort „Hauptzollamt“ jeweils durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.

3. Die §§ 112 und 113 entfallen.

4. § 116c wird folgender § 116d angefügt:

§ 116d. § 30 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Artikel XI

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 8, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 7, § 30 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 5 wird mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes das Wort „Hauptzollamt“ jeweils durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.

Artikel XII

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 23 Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 7, § 27 Abs. 2 und 3 und § 28 Abs. 5 wird mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.

2. § 48 Abs. 6 entfällt.

Artikel XIII

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Z 2 und Z 3, § 7 Abs. 1, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 3 und 5, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 5 wird mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, das Wort „Hauptzollamt“ jeweils durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.

2. In § 46 Abs. 5 wird nach dem Wort „solchen“ die Wortfolge „im Steuergebiet“ eingefügt.

Artikel XIV

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt“.

b) Der letzte Satz entfällt.

2. In § 52a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt § 71 sinngemäß.“

3. In § 55 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der §§ 57 und 59.

4. In § 56 entfällt der letzte Satz.

5. In § 58 entfällt der letzte Satz.

6. § 59 lautet:

§ 59. Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“

7. § 61 lautet:

§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“

8. In § 78 Abs. 2 tritt am Ende der lit. b an Stelle des Strichpunktes ein Punkt und entfallen lit. d und lit. e.

10. § 91 Abs. 4 lautet:

„(4) Gegen die Vorladung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

11. In § 101 Abs. 3 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft“ die Wortfolge „Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit“.

12. § 103 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie

           a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder

          b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.“

13. In § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „2.180 Euro“ der Betrag „2.200 Euro“.

14. In § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „145 Euro“ der Betrag „400 Euro“.

15. In § 112a tritt an die Stelle des Betrages „363 Euro“ der Betrag „400 Euro“.

15a. Der bisherige Inhalt des § 114 erhält die Bezeichnung „§ 114. (1)“ und es wird als Absatz 2 angefügt:

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

16. In § 120 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 61)“.

17. § 134 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.“

18. § 147 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„2. Außenprüfungen

§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).“

19. In § 148 tritt in Abs. 1 und in Abs. 5 jeweils an Stelle der Wortfolge „Buch- und Betriebsprüfungen“ das Wort „Außenprüfungen“ und in Abs. 3 an Stelle der Wortfolge „Buch- und Betriebsprüfung“ das Wort „Außenprüfung“.

20. In § 149 Abs. 1 und in § 150 treten jeweils an die Stelle der Wortfolge „Buch- und Betriebsprüfung“ das Wort „Außenprüfung“.

21. § 151 lautet:

§ 151. Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.“

22. § 206 lautet:

§ 206. Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,

           a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;

          b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;

c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.“

23. § 208 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 tritt am Ende der lit. d an Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. e angefügt:

         „e) in den Fällen des § 295a mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.“

24. In § 214 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde eine Widmung irrtümlich nicht verfügt, so gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Antrag binnen drei Monaten ab nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheides zulässig ist.“

25. In § 225 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 248, 249 Abs. 2 und 290 Abs. 2 gelten sinngemäß.“

26. In § 236 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.“

27. § 238 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 209a gilt sinngemäß.“

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Bescheides gemäß §§ 201 und 202“ das Wort „Haftungsbescheides“.

c) In Abs. 3 lit. b tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird das Wort „oder“ angefügt.

d) In Abs. 3 wird folgende lit. c angefügt:

         „c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.“

28. In § 240 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.“

29. § 285 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.“

30. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:

§ 295a. Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.“

31. In § 299 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben“ die Wortfolge „aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist“.

32. In § 308 entfällt Abs. 2.

33. In § 323 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 59, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der §§ 59 und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die den §§ 59 oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung.“

Artikel XV

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Bundesministerium für Finanzen

§ 1. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Besondere Organisationseinheiten

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten.“

3. In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.“

4. In § 7 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“

4a. § 7 Abs. 2 lautet:

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

5. In § 8 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben:“

6. In § 13a wird das Wort Eisenstadt“ durch die Wortfolge „Bruck Eisenstadt Oberwart“ ersetzt.

7. § 14 samt Überschrift lautet:

„Zollämter

§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG),

           2. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

           3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,

           4. die Erhebung des Altlastenbeitrages,

           5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kund zu machen.

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.“

8. § 14a und § 14b entfallen.

9. „§ 17a.“ wird in „§ 17b.“ umbenannt und ein neuer § 17a eingefügt:

§ 17a. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. xxx/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Abs. 2 Anderes bestimmt.

(2) Die im Opferfürsorgegesetz 1947, BGBl. Nr. 183/1947 in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947 in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr 249/1955, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

(3) An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (§ 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003) treten die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.“

10. In § 17b wird ein neuer Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a§ 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2,§ 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

Artikel XVI

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

2. § 4 Abs. 2 Z. 13 lautet:

„Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

3. Im § 6 Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

           „- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“

4. In § 10 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Finanzlandesdirektionen“ das Wort Zollämtern“.

5. In § 15a Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamtes“ der Ausdruck Zollamtes“.

6. In § 15a Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge vom Zollamt“.

7. § 19 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Baulichkeit, die Einfriedung oder der Verkehrsweg gelegen ist. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Anlagen gelegen sind. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.“

8. § 20 Abs. 2 Nr. 3 lautet:

         „3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Zollämtern durch Tafeln zu kennzeichnen.

9. In § 20 Abs. 4 und Abs 5 treten an die Stelle von „die Finanzlandesdirektion“ in Abs. 4 und „Die Finanzlandesdirektion“ in Abs. 5 die Worte „das Zollamt“ in Abs. 4 und „Das Zollamt“ in Abs. 5.

10. In § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „von der Finanzlandesdirektion“ und „Finanzlandesdirektionen“ die Worte „vom Zollamt“ und „Zollämter“.

11. In § 24 Abs. 2 tritt an die Stelle von „Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion in deren Bereich“ der Ausdruck Zollamt, in dessen Bereich“.

12. In § 26 Abs. 2  tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamtes“ der Ausdruck „Zollamtes“.

13. In § 27 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck Zollamt“.

14. Der vorletzte und letzte Satz in § 27 Abs. 5 lauten:

„Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie das Zollamt zu verständigen, in dessen Bereich die Amtshandlung gesetzt wurde. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.“

15. In § 27a Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck Zollamt“.

16. In § 50 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „Finanzlandesdirektionen“ das Wort „Zollämter“.

17. Im § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.“

18. § 52 lautet:

„Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 und 3 zulässig.“

19. § 53 erster Satz lautet:

„Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten.“

20. In § 54 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck Zollamt.

21. In § 54a Abs. 2 und 3 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck Zollamt, die Wortfolge „bei den Finanzlandesdirektionen,“ in § 54a Abs. 4 entfällt.

22. In § 55 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

23. In § 55 Abs. 6 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollämtern“ der Ausdruck „Zollämtern“, die Wortfolge „bei den Finanzlandesdirektionen,“ in § 55 Abs. 6 entfällt.

24. In § 59 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

25. In § 62 Abs. 3 Z. 2 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

26. § 63 Abs. 1 lautet:

§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C oder eines Verwahrungslagers ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Lagers befindet.

27. § 66 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 66. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung des Zollamtes, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist. Falls das Freilager im Bereich mehrerer Zollämter gelegen ist, ist dasjenige Zollamt zuständig für die Bewilligungserteilung, in dessen Bereich sich der flächenmäßig gößte Teil des Freilagers befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, dass die Räume eines Freilagers unter Verschluss zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluss des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.

(3) Zuständig im Sinne der Art. 168 bis 181 ZK ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone oder das Freilager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone oder des Freilagers befindet.“

28. In § 72 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

29. In § 77 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

30. In § 79 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamtes“ der Ausdruck Zollamtes“.

31. Im § 83 ZollR-DG wird folgender Satz angefügt:

„Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

32. § 85a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt, die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.“

33. In § 87 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

34. In § 88 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

35. Im § 98 Abs. 1 Z. 1 werden folgende Buchstaben d) und e) eingefügt:

         „d) Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem Zolllager des  Typs F auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.

           e) Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.“

36. In § 106 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.

37. Nach dem ersten Satz des § 108 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.“

38. In § 109 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollämter“ der Ausdruck „Zollämter“.

39. In § 120 wird folgender Abs. (1j) eingefügt:

„(1j) § 4 Abs. 2 Z. 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2 ,3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z. 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1.5.2004 in Kraft.“

Artikel XVII

Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat

Das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979 ), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.“

Artikel XVIII

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „oder der Zollwache“.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 lit. a tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollämter“ das Wort „Zollämter“.

b) Abs.1 lit. e lautet:

         „e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das FinanzamtFreistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder in Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen übergeordneten Finanzlandesdirektionen“.

3. In § 65 Abs.1 lit. a tritt an die Stelle des ersten Halbsatzes der Halbsatz „beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,“ und entfällt der zweite Halbsatz.

4. In § 68 Abs.5 treten an die Stelle der Worte „die Finanzlandesdirektion für die in ihrem Bereich bestehenden Senate“ die Worte „der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind,“

5. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 lautet der zweite Satz:

Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten Senate.“

b) In Abs.2 lautet der letzte Satz:

„Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten Spruchsenate und dem unabhängigen Finanzsenat für die Berufungssenate.“

6. In § 71 lautet der zweite Satz:

„Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Senat eingerichtet ist.“

7. In § 85 Abs.2 lautet der zweite Satz:

Auf Grund dieser Anordnung sind die hiefür vom Vorstand des Finanzamtes bestellten Organe sowie die Organe der Zollämter und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Person befugt.“

8. In § 89 Abs.2 entfallen nach dem Wort „Abgabenbehörden“ der Beistrich und die Worte „der Zollwache“.

9. In § 95 entfallen nach dem Wort „Zollamt“ der Beistrich und das Wort „Zollwachabteilung“.

10. In § 97 entfallen die Worte „und der Zollwache“.

11. In § 181 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Zollämter“der Beistrich und die Worte „der Zollwache“.

12. § 197 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 erster Satz entfallen nach dem Wort „Zollämter“ der Beistrich und die Worte „der Zollwache“.

b) In Abs.1 zweiter Satz entfallen nach dem Wort „Zollämter“ der Beistrich und die Worte „die Zollwache“.

c) In Abs.3 entfallen die Worte „und der Zollwache“.

d) In Abs.5 entfallen nach dem Wort „Zollämter“ der Beistrich und die Worte „der Zoll­wache“.

13. In § 227 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Zollämtern“ der Beistrich und treten an die Stelle der Worte „ihren Organen und der Zollwache“ die Worte „und ihren Organen“.

14. In § 265 wird nach Abs. 1c als Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 65 Abs. 1 lit. a§ 58 Abs. 1 lit. e und § 65 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritttreten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 58 Abs. 1 lit. a, lit. e und Abs. 3, § 68 Abs. 5,Abs. 2, § 58 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 68 Abs. 5, § 70, § 71, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2,Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 95, § 97, § 181 Abs. 3, § 197 Abs. 1,Abs. 3, § 197 Abs. 1, 3 und 5 und § 227 Abs. 2Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die von den Präsi­denten der Finanzlandesdirektionen gemäß § 85 Abs.2 vorgenommenen Bestellungen von Organen der Finanzämter bleiben von der Änderung dieser Bestimmung unberührt.

Artikel XIX

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2002, wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 1tritt an die Stelle der Zitierung „§ 151 der Bundesabgabenordnung“ die Zitierung „§ 147 Abs. 1 BAO“.

Artikel XX

Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung (Art. 52 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABI. Nr. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf 10 Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.“

2. Im § 6 Abs. 1 wird Ziffer 3 ersatzlos gestrichen.

3. § 6a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„ Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 93 vom 10.4.2003, S. 10, durchzuführen und Berichte und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.“

4. § 6a Abs. 2  erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen (Abs. 1) sind vom Ausführer Gebühren zu entrichten.

Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den auf der Grundlage des § 4b Abs. 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Bestimmungen.

Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.“

5. In § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Ausfuhr bestimmten Rinder unter Angabe des Sendungsumfangs mindestens einen Werktag vorher bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle anzumelden. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von dieser Bestimmung tolerieren.“

6. Im § 8 Z. 3 sind die Worte „der Bundeskanzler“ durch „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ zu ersetzen.

7. Die §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, Abs. 2 und 3 und § 8 Z. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 treten mit 1.1.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 733/1996, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 336/2001, außer Kraft.