6896 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Erlassung des
Außerstreitgesetzes die Notariatsordnung, das Gesetz betreffend die Einräumung
von Notwegen, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, die
Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Tiroler Höfegesetz, das
Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das
Ehegesetz, das Todeserklärungsgesetz 1950, das Kraftloserklärungsgesetz 1951,
das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das
Scheckgesetz 1955, das Anerbengesetz, das Aktiengesetz 1965, das Bundesgesetz
über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen, das
Personenstandsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur
Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgerechts, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985,
das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens
vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung, das Kartellgesetz 1988, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, das
Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Auslandsunterhaltsgesetz, das Firmenbuchgesetz
und das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern geändert werden
(Außerstreit-Begleitgesetz - AußStr-BegleitG)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1854 stammende Außerstreitgesetz zu einem modernen, den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, aber auch dem besonders hilfeorientierten und friedensrichterlichen Charakter dieses Verfahrens Rechnung tragenden eigenständigen Verfahrensgesetz umgestaltet wird. Diese Neuordnung macht begleitende Gesetzesänderungen erforderlich. Betroffen hievon sind einerseits begeleitende Änderungen materieller Bestimmungen, aber auch die Klärung von Zuständigkeiten sowie die Anpassung von Verweisen. Dabei ist zwischen zur Umsetzung des Entwurfs unbedingt notwendigen Anpassungen, wie etwa den geplanten Änderungen der Jurisdiktionsnorm, der Notariatsordnung und des Gerichtskommissärsgesetzes, ohne die das neue Außerstreitgesetz unvollständig bliebe, und solchen Änderungen, die lediglich Anpassungen auf Grund geänderter Bestimmungen und damit unrichtig oder unvollständig gewordener Verweise erfordern, zu unterscheiden.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 11 24
Dr. Peter Böhm Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatter Vorsitzende