6898 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl 2001 L 174, 1, vorsieht, dass Gerichte im Ausland unmittelbar Beweis aufnehmen können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Beweisaufnahme im Ausland auch nach dem Recht des erkennenden Gerichtes zulässig ist. Weiters kann der Staat, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, in seinem Recht vorgesehene Bedingungen setzen. Obwohl die Verordnung unmittelbar anwendbar ist, erfordern diese Rückverweise auf nationales Recht ein Tätigwerden des Gesetzgebers.

In der Zivilprozessordnung ist vorzusehen, dass österreichische Gerichte unter sehr engen Voraussetzungen im Ausland Beweis aufnehmen können. Die Vorgangsweise bei Ersuchen ausländischer Gerichte ist an passender Stelle in der Jurisdiktionsnorm zu regeln. Um Rechtszersplitterung zu vermeiden, erfasst die Regelung – mit den erforderlichen Modifikationen – auch das Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten.

Theoretisch wäre es denkbar, eine Beweisaufnahme österreichischer Gerichte im Ausland überhaupt nicht zuzulassen. Da eine solche Vorgangsweise aber in seltenen Ausnahmefällen in höchstem Maße zweckdienlich sein kann, wäre es nicht sachgerecht, die durch die Verordnung eröffneten Möglichkeiten nicht zu nutzen.

Kosten einer Beweisaufnahme im Ausland sind grundsätzlich von den Parteien zu tragen. Abgesehen von Fallgestaltungen, in denen der nach den allgemeinen Vorschriften zahlungspflichtigen Partei Verfahrenshilfe gewährt ist, ist keine erhöhte Kostenbelastung für den Bund zu erwarten.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 24

Dr. Robert Aspöck            Dr. Elisabeth Hlavac

       Berichterstatter             Vorsitzende