6900 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003 betreffend ein Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Bezirksgericht Linz-Land hat seinen Sitz außerhalb seines Sprengels in Linz-Urfahr und ist vom Großteil der Sprengelbevölkerung nur durch eine zeitraubende Fahrt quer durch Linz zu erreichen. Die Stadt Traun ist nach der Einwohnerzahl die zwanziggrößte Gemeinde Österreichs und die einzige Stadt dieser Größenordnung, die über kein Bezirksgericht verfügt.

Die im § 24 Abs. 3 JGG vorgesehene Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land für Pflegschaftssachen entwicklungsgefährdeter Jugendlicher und für Jugendstrafsachen bringt mit sich, dass nicht alle denselben Jugendlichen betreffenden Rechtssachen beim selben Gericht geführt werden.

Es soll das Bezirksgericht Linz-Land nach Traun, also in den nach der Zahl der Einwohner größten Ort innerhalb des eigenen Sprengels, verlegt werden. Dadurch reduzieren sich die Anfahrtszeiten beträchtlich. Unter einem soll die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land aufgegeben werden.

Das Bezirksgericht Linz-Land und das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 mit diesem zusammengelegte Bezirksgericht Neuhofen an der Krems werden in einem von der BIG zu errichtenden neuen Gerichtsgebäude in 4050 Traun, Johann Roithner-Straße 8, untergebracht werden.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 24

Dr. Robert Aspöck            Dr. Elisabeth Hlavac

       Berichterstatter             Vorsitzende