6905 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 12. November 2003 betreffend eine Vereinbarung zur
Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Bereits Anfang der 90-er Jahre setzten
Diskussionen über die Weiterentwicklung und Kodifizierung der Patientenrechte
ein.
Eine Analyse der Situation zeigte, dass sich der
Kompetenzlage entsprechend Patientenrechte sowohl in Bundes- als auch in
Landesrechtsvorschriften finden. Ein Bundespatientenrechtegesetz könnte daher
immer nur Teilbereiche lösen und müsste unvollständig sein. Der Charakter der
Patientenrechte als Querschnittsmaterie führte zu der Überlegung, kein eigenes
Patientenrechtegesetz auszuführen, sondern den Versuch zu unternehmen, auf der
Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, in der sich Bund und Länder
wechselseitig zur Sicherstellung der darin genannten Patientenrechte im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten verpflichten, eine losgelöst von der Kompetenzlage
vollständige und übersichtliche Zusammenfassung aller Patientenrechte zu geben
(„Patientencharta“).
Mit dem Land Kärnten wurde eine Vereinbarung zur
Sicherstellung der Patientenrechte bereits in der vorletzten
Gesetzgebungsperiode bilateral abgeschlossen (BGBl. I Nr. 195/1999).
In der letzten Gesetzgebungsperiode erfolgte ein
bilateraler Abschluss mit den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich,
Niederösterreich und Steiermark, der Abschluss mit Tirol wurde in die Wege
geleitet. Nunmehr hat auch das Land Vorarlberg den Wunsch nach einem
bilateralen Abschluss geäußert, diesem Wunsch wäre im Sinne der
Weiterentwicklung der Patientenrechte nachzukommen.
Die Vereinbarung enthält Regelungen zu folgenden
wesentlichen Bereichen von Patientenrechten:
Recht auf Behandlung und Pflege,
Recht auf Achtung der Würde und Integrität,
Recht auf Selbstbestimmung und Information,
Recht auf Dokumentation,
besondere Bestimmungen für Kinder,
Vertretung von Patienteninteressen und
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage
am 24. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 11 24
Franz Wolfinger Paul Fasching
Berichterstatter Vorsitzender