6905 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Gesundheitsausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. November 2003 betreffend eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)

 

Bereits Anfang der 90-er Jahre setzten Diskussionen über die Weiterentwicklung und Kodifizierung der Patientenrechte ein.

Eine Analyse der Situation zeigte, dass sich der Kompetenzlage entsprechend Patientenrechte sowohl in Bundes- als auch in Landesrechtsvorschriften finden. Ein Bundespatientenrechtegesetz könnte daher immer nur Teilbereiche lösen und müsste unvollständig sein. Der Charakter der Patientenrechte als Querschnittsmaterie führte zu der Überlegung, kein eigenes Patientenrechtegesetz auszuführen, sondern den Versuch zu unternehmen, auf der Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, in der sich Bund und Länder wechselseitig zur Sicherstellung der darin genannten Patientenrechte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichten, eine losgelöst von der Kompetenzlage vollständige und übersichtliche Zusammenfassung aller Patientenrechte zu geben („Patientencharta“).

Mit dem Land Kärnten wurde eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte bereits in der vorletzten Gesetzgebungsperiode bilateral abgeschlossen (BGBl. I Nr. 195/1999).

In der letzten Gesetzgebungsperiode erfolgte ein bilateraler Abschluss mit den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich und Steiermark, der Abschluss mit Tirol wurde in die Wege geleitet. Nunmehr hat auch das Land Vorarlberg den Wunsch nach einem bilateralen Abschluss geäußert, diesem Wunsch wäre im Sinne der Weiterentwicklung der Patientenrechte nachzukommen.

Die Vereinbarung enthält Regelungen zu folgenden wesentlichen Bereichen von Patientenrechten:

Recht auf Behandlung und Pflege,

Recht auf Achtung der Würde und Integrität,

Recht auf Selbstbestimmung und Information,

Recht auf Dokumentation,

besondere Bestimmungen für Kinder,

Vertretung von Patienteninteressen und

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

 

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 11 24

 

 

 

           Franz Wolfinger                                                                         Paul Fasching

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender