6909 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001 geändert wird

Mit Erkenntnis vom 13. März 2003 hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag der Tiroler Landes­regierung die Wortfolge „in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und“ in § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch dieses Erkenntnis wurde eine gesetzliche Neuregelung der Sonderzuschüsse gemäß § 4a des Zweckzuschussgesetzes 2001 notwendig.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat in der Neufassung des § 4a Absatz 5 die Umsetzung einer mit allen Ländern vereinbarten Neuregelung dieser Zweckzuschüsse zum Inhalt. Die Zuschüsse sind für den Zeitraum von 2002 bis 2010 vorgesehen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Beschluss auf § 12 Finanz-Verfassungsgesetz 1948.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 24

Franz Wolfinger                 Johanna Schicker

       Berichterstatter             Vorsitzende