6912 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003 betreffend einen Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

Durch den Vertrag von Nizza wurde im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union dem Artikel 10 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank folgender Absatz 6 angefügt: „Artikel 10.2 (der Satzung) kann vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB einstimmig geändert werden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. Für eine Empfehlung der EZB nach diesem Absatz ist ein einstimmiger Beschluss des EZB-Rates erforderlich.“

Auf dieser Grundlage hat sich der EZB-Rat bei seinen Sitzungen am 5. Dezember und am 19. Dezember 2002 auf eine solche Empfehlung geeinigt und diese am 3. Feber 2003, also unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrages von Nizza, an den Rat übermittelt. Die Stellungnahme der Kommission wurde am 19. Feber 2003, die Stellungnahme des Europäischen Parlaments am 10. März 2003 übermittelt. Der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs hat am 21. März 2003 den vom EZB-Rat empfohlenen Rechtstext formell beschlossen. Veröffentlicht ist der Beschluss der Staats- und Regierungschefs im ABl. Nr. L 83 vom 1. April 2003 S. 66.

Gemäß diesem Beschluss wird es künftig nach einer Übergangsphase ein Drei-Gruppen-Rotationsmodell mit fünfzehn rotierenden Stimmrechten für die nationalen Zentralbankpräsidenten geben. Die sechs Mitglieder des Direktoriums behalten ihre dauerhaften Stimmrechte. Die Zuordnung der Mitgliedstaaten zur jeweiligen Gruppe erfolgt auf Grundlage ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Bruttoinlandsprodukt (Gewicht: 5/6) sowie der Anteile der monetären Finanzinstitute in den Mitgliedstaaten an der gemeinschaftlichen Gesamtbilanz der monetären Finanzinstitute (Gewicht: 1/6).

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungs­ändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass die Kundmachung des gegenständlichen Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi­scher und spanischer Sprachfassung gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG durch Auflegen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 24

               Michaela Gansterer                 Johanna Schicker

    Berichterstatterin             Vorsitzende