6913 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003 betreffend eine Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetall­gegenständen

Das Übereinkommen wurde zur Erleichterung des Handels mit Edelmetallgegenständen zwischen den Vertragsparteien geschlossen. Die Bezeichnung der Edelmetallgegenstände mit der Gemeinsamen Punze wird auf rein freiwilliger Basis in den Vertragsstaaten durchgeführt. Der einführende Vertragsstaat verpflichtet sich, die in einem anderen Vertragsstaat gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens durch­geführte Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen mit der Gemeinsamen Punze ohne weitere Prüfung und Punzierung anzuerkennen.

Für das Funktionieren des Übereinkommens ist gemäß dessen Artikel 10 ein Ständiger Ausschuss eingerichtet, der Änderungsvorschläge für das Übereinkommen und seiner Anhänge sowie Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung unterbreiten kann. Österreich wird in diesem Ausschuss durch Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen repräsentiert.

Der Ständige Ausschuss des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat eine Änderung des Übereinkommens beschlossen. Durch diese Änderung können die Kompetenzübertragungen an den Ständigen Ausschuss gemäß BGBl. III Nr. 33/2000 Wirksamkeit erlangen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Annahme der Änderung des Überein­kommens.

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedurfte daher gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich. Deshalb erschien dem Nationalrat eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich.

Das Übereinkommen bedurfte weiters der Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 und 3 B-VG unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 44 Absatz 1 B-VG. Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist allerdings nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 ist ebenfalls nicht erforderlich, da die verfassungsändernden Bestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung nicht einschränken.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass die Kundmachung des gegenständlichen Staatsvertrages in französischer Sprachfassung gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen erfolgt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 24

               Michaela Gansterer                 Johanna Schicker

    Berichterstatterin             Vorsitzende