6920 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 05.12.2003

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert und ein Bundesgesetz über die Europawahl 2004 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:

1a. In § 27 Abs. 1 wird der erste Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe an eine vom Antragsteller bevollmächtige Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.“

1b. § 28 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).“

1. In § 59 Abs. 3 wird das Zitat „§ 66 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 66 entfallen die Abs. 2 und 3; die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

3. § 66 Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.“

4. In § 66 Abs. 4 (neu) wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

5. In § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 66 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 4“ ersetzt.

6. In § 68 Abs. 2 werden die Zitate „§ 66 Abs. 5“ jeweils durch die Zitate „§ 66 Abs. 3“ ersetzt.

7. § 89 samt Überschrift entfällt.

8. Dem bisherigen § 91 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003BGBl. I Nr. xxx/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischender Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischendes Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.“

Artikel II

Bundesgesetz über die Europawahl 2004

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Auf die im Juni 2004 stattfindende Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl 2004) sind Art. 23a Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, und das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen) auch Staatsangehörige jener Staaten gelten, die nach dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) sowie der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union samt Schlussakte, BGBl. III Nr. xxx/2003, mit 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union werden sollen.

§ 2. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik mit Hauptwohnsitz in Österreich haben einem Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß § 5 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenz-gesetzes ein unterfertigtes „Europa-Wähleranlageblatt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik“ (Muster Anlage) anzuschließen.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Staatsangehörigen eines im § 2 genannten Staates sind jedoch bei der Europawahl 2004 dann nicht zum Europäischen Parlament wahlberechtigt oder wählbar, wenn der im § 1 genannte Vertrag am 1. Mai 2004 nicht oder nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in Kraft tritt. In diesem Fall sind sie aus der Europa-Wählerevidenz, aus der Zentralen Europa-Wählerevidenz und aus den Wählerverzeichnissen zu streichen.

§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2)  Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft:

           1. wenn die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78 der Europawahlordnung) nicht gemäß § 80 der Europawahlordnung beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird, mit Ablauf des Monats, auf den der letzte Tag der Anfechtungsfrist fällt;

           2. sonst mit Ablauf des 30. Juni 2005.