6924 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 05.12.2003

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen (Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird die Untergliederung „1. Abschnitt“ eingefügt und die Überschrift mit der Wortfolge „im Bereich der Dienststellen des Bundes“ ergänzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „der Bestimmungen der §§ 1 bis 10“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 5 entfällt die Wortfolge „und internationale Übereinkommen“; in § 5 entfallen der 2. Absatz und die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. Nach § 10 wird folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten erforderlich sind.

Zuständige Behörde

§ 12. (1) Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle oder Forschungstätigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.

(2) Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.

(3) Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.

(4) Die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag vorgesehene nationale Zertifizierungsbehörde. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsbehörde der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte. Eine Kopie der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Antragsteller zu übermitteln.

(5) Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige Bundesminister (Abs. 1) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes schriftlich zu informieren.

(6) Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl I Nr. 86/2000, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.

Kostenersatzpflicht

§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Internationale Übereinkommen

§ 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs.  2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.“

5. Die §§ 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung §§ 15 bis 17.