6927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 09.12.2003

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lit. b lautet:

              „b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;“

2. § 12 Abs. 9 entfällt.

3. § 16 Abs. 1 lit. n entfällt und die bisherige lit. o wird als lit. n bezeichnet.

4. § 27 Abs. 4 vorletzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die so festgestellte Differenz ist, soweit die Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit beschäftigt (ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Andernfalls stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50 vH des laufenden Altersteilzeitgeldes zu.“

5. Im § 36a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „4 vH des Einheitswertes“ durch den Ausdruck „3 vH des Einheitswertes“ ersetzt.

6. Im § 39a Abs. 5 und 6 wird der Ausdruck „Übergangsgeld nach Altersteilzeit“ jeweils durch den Ausdruck „Übergangsgeld“ ersetzt.

7. Im § 79 wird im Abs. 70 nach dem Ausdruck „15, “ der Ausdruck 21 Abs. 1, “ eingefügt, im Abs. 72 wird der Ausdruck 1 Abs. 2 lit. e, 6, 21, 24, 39, 39a und 40 Abs. 1“ durch den Ausdruck „1 Abs. 2 lit. e, 6, 24, 39 und 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sowie § 39a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. xxx/2003“ ersetzt und im Abs. 73 wird der Ausdruck „§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“ durch den Ausdruck „§ 27 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. xxx/2003“ ersetzt.

8. Dem § 79 wird folgender Abs. 74 angefügt:

„(74) § 12, § 16 Abs. 1 und § 36a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

9. Dem § 82 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 35 lautet:

§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.

(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung abzugelten sind.

(4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.“

2. Im § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 13“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 11“ ersetzt

3. Im § 78 Abs. 13 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 der Ausdruck „§ 35 Abs. 2, 3 und 6, “.

4. Dem § 78 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

5. Dem bisherigen Text des § 79 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Im § 50l Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft“.

Artikel 4

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund weiters im Jahr 2004 20 Mio. €22 Mio. € und im Jahr 2005 5 Mio. € an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) ’04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.“

2. Im § 13d wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 13a Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 13a“ ersetzt; Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 entfallen.

3. Nach § 17a Abs. 33 werden folgende Abs. 34 und 35 angefügt:

„(34) § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(35) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“