6934 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003
betreffend ein Übereinkommen (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens
über den Mutterschutz (Neufassung) samt Erklärung der Republik Österreich sowie
die Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend
den Mutterschutz
Durch das Übereinkommen wird das frühere,
von Österreich 1969 ratifizierte Übereinkommen (Nr. 103) über den
Mutterschutz, 1952 (BGBl. Nr. 31/1970), neu gefasst.
Ziel der Neufassung des Übereinkommens war
eine flexiblere Gestaltung, die einer größeren Anzahl von Mitgliedstaaten die
Ratifikation ermöglichen soll. Das Vorgängerübereinkommen Nr. 103 ist bis
heute nur von 37 Staaten, darunter auch Österreich, ratifiziert worden.
Flexibilisierung wurde insbesondere
hinsichtlich der Lockerung des absoluten Kündigungsverbotes während des
Mutterschaftsurlaubs erreicht. Das Kündigungsverbot des Übereinkommens
Nr. 103 ist rigider und wird durch die österreichischen Regelungen nicht
vollständig erfüllt. Dies hat in der Vergangenheit wiederholt (zuletzt im Jahr
1999) zu Anfragen des Sachverständigenausschusses der IAO für die Durchführung
der Übereinkommen und Empfehlungen geführt. Im Hinblick auf das
Menschenrechtsverständnis der skandinavischen Staaten, dem ein absolutes
Beschäftigungsverbot widerspricht, wurde hinsichtlich des obligatorischen
Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt die Möglichkeit einer abweichenden
innerstaatlichen dreigliedrigen Vereinbarung vorgesehen.
Andererseits wurden auch fortschrittlichere
Regelungen aufgenommen und das Schutzniveau angehoben, indem insbesondere der
Mutterschaftsurlaub von bisher zwölf auf mindestens 14 Wochen ausgedehnt
wurde und Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und den Schutz vor
Diskriminierungen aufgenommen wurden.
Der gegenständliche Beschluss des
Nationalrates enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden
Bestimmungen. Da Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG
erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG
beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
ist.
Der Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit
den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates betreffend Übereinkommen (Nr. 183)
gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu
erteilen,
3. gegen
den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den
gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen
Einspruch zu erheben.
4. Die
Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den
Mutterschutz zur Kenntnis zu nehmen.
Wien, 2003 12 16
Engelbert
Weilharter Dr.
Renate Kanovsky-Wintermann
Berichterstatter Vorsitzende