6934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung) samt Erklärung der Republik Österreich sowie die Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz

Durch das Übereinkommen wird das frühere, von Österreich 1969 ratifizierte Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz, 1952 (BGBl. Nr. 31/1970), neu gefasst.

Ziel der Neufassung des Übereinkommens war eine flexiblere Gestaltung, die einer größeren Anzahl von Mitgliedstaaten die Ratifikation ermöglichen soll. Das Vorgängerübereinkommen Nr. 103 ist bis heute nur von 37 Staaten, darunter auch Österreich, ratifiziert worden.

Flexibilisierung wurde insbesondere hinsichtlich der Lockerung des absoluten Kündigungsverbotes während des Mutterschaftsurlaubs erreicht. Das Kündigungsverbot des Übereinkommens Nr. 103 ist rigider und wird durch die österreichischen Regelungen nicht vollständig erfüllt. Dies hat in der Vergangenheit wiederholt (zuletzt im Jahr 1999) zu Anfragen des Sachverständigenausschusses der IAO für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen geführt. Im Hinblick auf das Menschenrechtsverständnis der skandinavischen Staaten, dem ein absolutes Beschäftigungsverbot widerspricht, wurde hinsichtlich des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt die Möglichkeit einer abweichenden innerstaatlichen dreigliedrigen Vereinbarung vorgesehen.

Andererseits wurden auch fortschrittlichere Regelungen aufgenommen und das Schutzniveau angehoben, indem insbesondere der Mutterschaftsurlaub von bisher zwölf auf mindestens 14 Wochen ausgedehnt wurde und Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und den Schutz vor Diskriminierungen aufgenommen wurden.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung  des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Nationalrat  hat anlässlich der Beschlussfassung  im Gegenstand im  Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates betreffend Übereinkommen (Nr. 183) gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.             gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

4.             Die Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz zur Kenntnis zu nehmen.

Wien, 2003 12 16

              Engelbert Weilharter     Dr. Renate Kanovsky-Wintermann

       Berichterstatter             Vorsitzende