6935 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Nationalstiftung
für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz)
erlassen wird, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesfinanzgesetz 2003 und
das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem
Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes
2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 - BÜG 2003), erlassen
wird, das ERP-Fonds-Gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird,
das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu
Ausstellungen der Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert
wird (Wachstums- und Standortgesetz 2003)
Während sich die weltweite Konjunktur zu
erholen beginnt, ist gleichzeitig das momentane Wachstum in
der Europäischen Union noch als unzureichend einzuschätzen.
Darüber hinaus hat Österreich im Vergleich
zu den führenden europäischen Ländern noch immer einen Nachholbedarf bei den
F&E-Investitionen. Im Sinne einer nachhaltigen Wachstumspolitik bekennt
sich Österreich zum Ziel der EU im Rahmen der Lissabon-Strategie, Europa
bis 2010 zum dynamischsten, wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu
entwickeln.
Die im vorliegenden Beschluss des
Nationalrates vorgesehenen Maßnahmen dienen der Mobilisierung von zusätzlichen
Mitteln für die Forschung, um die F&E-Quote konsequent weiter zu erhöhen
und zu den führenden Ländern Europas aufzuschließen. Weiters wird das
Wachstum durch konjunkturbelebende und strukturelle Maßnahmen unterstützt.
Die Einrichtung einer Nationalstiftung für
Forschung, Technologie und Entwicklung zur nachhaltigen Finanzierung
langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsvorhaben trägt zu einer
sichtbaren Positionierung und Internationalisierung österreichischer
Forschungsexzellenz bei.
Artikel 3 und Artikel 4 (Änderung
des Bundesfinanzgesetzes 2004) sowie Artikel 5 (Budgetüberschreitungsgesetz
2003) des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Artikel 42 Absatz 5
B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung
der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem
Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Franz
Wolfinger Johanna
Schicker
Berichterstatter
Vorsitzende