6937 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss
des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert
werden
Die im Bankwesengesetz vorgeschriebene
Identifizierung der Kunden hat sich im Bereich der Mitarbeiterorsorgekassen
als nicht praxisgerecht erwiesen. Weiters können insbesondere im Zusammenhang
mit der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bei der Gewinnzuteilung
Umverteilungen zwischen den Anwartschaftsberechtigten auftreten.
Den Pensionskassen ist auf Grund der ab 14.
Februar 2004 geltenden Veranlagungsvorschriften des Investmentfondsgesetzes die
bisher zulässige Veranlagung in Dachfonds nicht mehr uneingeschränkt möglich.
Ziel des vorliegenden Beschlusses des
Nationalrates ist, dass
o
die Identifizierung der Anwartschaftsberechtigten
den Mitarbeitervorsorgekassen auch mittels des vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger
zur Verfügung gestellten Datensatzes möglich ist,
o
von der Gewinnzuteilung auch
unterjährige Zahlungseingänge entsprechend berücksichtigt werden können,
o
die Veranlagungsvorschriften für
Pensionskassen an die Neuregelungen im Investmentfondsgesetz angepasst werden.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Franz
Wolfinger Johanna
Schicker
Berichterstatter Vorsitzende