6937 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden

Die im Bankwesengesetz vorgeschriebene Identifizierung der Kunden hat sich im Bereich der Mit­arbeiter­orsorgekassen als nicht praxisgerecht erwiesen. Weiters können insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bei der Gewinnzuteilung Umverteilungen zwischen den Anwartschaftsberechtigten auftreten.

Den Pensionskassen ist auf Grund der ab 14. Februar 2004 geltenden Veranlagungsvorschriften des Investmentfondsgesetzes die bisher zulässige Veranlagung in Dachfonds nicht mehr uneingeschränkt möglich.

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist, dass

o    die Identifizierung der Anwartschafts­berechtigten den Mitarbeitervorsorgekassen auch mittels des vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Datensatzes möglich ist,

o    von der Gewinnzuteilung auch unterjährige Zahlungseingänge entsprechend berücksichtigt werden können,

o    die Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen an die Neuregelungen im Investmentfondsgesetz angepasst werden.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

Franz Wolfinger                 Johanna Schicker

       Berichterstatter             Vorsitzende