6938 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend eine
Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung
von Edelmetallgegenständen
Der Ständige Ausschuss hat aufgrund des
Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen eine Änderung von Art. 4 Abs. 3 des Anhangs II
des Übereinkommens beschlossen,
welche die Umrahmungen der Gemeinsamen Punzenzeichen regelt. Österreich hat
dieser Änderung bereits am 31. März 2003 bedingt zugestimmt. Diese Änderung
bedarf der parlamentarischen Genehmigung.
Auf die Darstellung der Umrahmungen in der
Tabelle zu Art. 4 Abs. 3 von Anhang II des Übereinkommens wurde bei
der letzten Änderung der technischen Anhänge, welche von allen Vertragsparteien
angenommen und in Österreich als BGBl. III Nr. 33/2000 kundgemacht
wurde, verzichtet. Nun wird sie aber, nicht zuletzt wegen der geplanten Aufnahme
von Palladium als viertes Edelmetall in das Übereinkommen, als notwendig
erachtet.
Die Bundesregierung hat am 18. März 2003
die vom Ständigen Ausschuss des Übereinkommens am 15. Oktober 2002
angenommene Änderung von Anhang II des Übereinkommens und die bedingte
Zustimmungserklärung zu dieser Änderung genehmigt und dem Herrn
Bundespräsidenten vorgeschlagen, die bedingte Zustimmungserklärung abzugeben.
Die bedingte Zustimmungserklärung der Republik Österreich wurde am 31. März
2003 beim Depositär des Übereinkommens, der Regierung Schwedens, hinterlegt.
Die Änderung von Anhang II des
Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen ist gesetzändernd; sie hat nicht politischen Charakter
und ist nicht verfassungsändernd.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Genehmigung dieses Staatsvertrages beschlossen, dass dessen Kundmachung in
französischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Finanzen zu
erfolgen hat (gemäß § 49 Abs. 2 B-VG).
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16.
Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Franz
Wolfinger Johanna
Schicker
Berichterstatter Vorsitzende