6938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend eine Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Der Ständige Ausschuss hat aufgrund des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen eine Änderung von Art. 4 Abs. 3 des Anhangs II des Übereinkommens  beschlossen, welche die Umrahmungen der Gemeinsamen Punzenzeichen regelt. Österreich hat dieser Änderung bereits am 31. März 2003 bedingt zugestimmt. Diese Änderung bedarf der parlamentarischen Genehmigung.

Auf die Darstellung der Umrahmungen in der Tabelle zu Art. 4 Abs. 3 von Anhang II des Übereinkommens wurde bei der letzten Änderung der technischen Anhänge, welche von allen Vertragsparteien angenommen und in Österreich als BGBl. III Nr. 33/2000 kundgemacht wurde, verzichtet. Nun wird sie aber, nicht zuletzt wegen der geplanten Aufnahme von Palladium als viertes Edelmetall in das Übereinkommen, als notwendig erachtet.

Die Bundesregierung hat am 18. März 2003 die vom Ständigen Ausschuss des Übereinkommens am 15. Oktober 2002 angenommene Änderung von Anhang II des Übereinkommens und die bedingte Zustimmungserklärung zu dieser Änderung genehmigt und dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen, die bedingte Zustimmungserklärung abzugeben. Die bedingte Zustimmungserklärung der Republik Österreich wurde am 31. März 2003 beim Depositär des Übereinkommens, der Regierung Schwedens, hinterlegt.

Die Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen ist gesetzändernd; sie hat nicht politischen Charakter und ist nicht verfassungsändernd.

Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages beschlossen, dass dessen Kundmachung in französischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen hat (gemäß § 49 Abs. 2 B-VG).

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

Franz Wolfinger                 Johanna Schicker

       Berichterstatter             Vorsitzende