6939 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend das Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Erbschaftssteuern besteht mit Deutschland ein am 4. Oktober
1954 abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen. Von deutscher Seite ist der
Wunsch geäußert worden, durch ein Zusatzabkommen klarzustellen, dass das
Doppelbesteuerungsabkommen nicht für die vom Vermögen deutscher Stiftungen
erhobene Erbersatzsteuer gilt.
Im vorliegenden Beschluss des Nationalrates
wird klargestellt, dass die vom Vermögen der Stiftungen erhobene deutsche
Erbersatzsteuer nicht unter den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens
fällt.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung
der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1.
gegen den Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben,
2.
dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 16
Günther
Molzbichler Johanna
Schicker
Berichterstatter Vorsitzende