6939 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend das Zusatz­abkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern besteht mit Deutschland ein am 4. Oktober 1954 abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen. Von deutscher Seite ist der Wunsch geäußert worden, durch ein Zusatzabkommen klarzustellen, dass das Doppelbesteuerungs­abkommen nicht für die vom Vermögen deutscher Stiftungen erhobene Erbersatzsteuer gilt.

Im vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird klargestellt, dass die vom Vermögen der Stiftungen erhobene deutsche Erbersatzsteuer nicht unter den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungs­abkommens fällt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter  Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.        dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die ver­fassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2003 12 16

                 Günther Molzbichler                 Johanna Schicker

       Berichterstatter             Vorsitzende