6940 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Mongolei und Österreich werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und der Mongolei ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.

Am 8. Mai 2000 sind daher in Wien Verhandlungen mit der Mongolei aufgenommen worden. Über die nach der ersten Verhandlungsrunde offenen Punkte wurde auf schriftlichem Weg Einigung erzielt, sodass die englische Fassung des Abkommens am 12. Dezember 2002 paraphiert werden konnte.

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.        dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die ver­fassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2003 12 16

                 Günther Molzbichler                 Johanna Schicker

       Berichterstatter             Vorsitzende