6940 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der
Mongolei und Österreich werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem
Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwicklung
der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und der Mongolei ist jedoch
mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.
Am 8. Mai 2000 sind daher in Wien
Verhandlungen mit der Mongolei aufgenommen worden. Über die nach der ersten
Verhandlungsrunde offenen Punkte wurde auf schriftlichem Weg Einigung erzielt,
sodass die englische Fassung des Abkommens am 12. Dezember 2002 paraphiert
werden konnte.
Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert
sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und
mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd, enthält aber keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1.
gegen den Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben,
2.
dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 16
Günther
Molzbichler Johanna
Schicker
Berichterstatter Vorsitzende