6941 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba werden gegen­wärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Im Mai 2002 sind daher in Havanna Verhandlungen mit Kuba aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im April 2003 in Wien fortgesetzt. In der zweiten Verhandlungsrunde konnte das Einvernehmen über den Abkommenstext erzielt werden.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Kubas bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.        gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.        dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen. 

Wien, 2003 12 16

                 Günther Molzbichler                 Johanna Schicker

       Berichterstatter             Vorsitzende