6941 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen samt Protokoll
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Kuba werden gegenwärtig noch durch kein
Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der
Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines
solchen Abkommens erforderlich.
Im Mai 2002 sind daher in Havanna Verhandlungen
mit Kuba aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im April 2003 in Wien
fortgesetzt. In der zweiten Verhandlungsrunde konnte das Einvernehmen über den
Abkommenstext erzielt werden.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates wird die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte
Österreichs und Kubas bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden
Weise beseitigt.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd, enthält aber keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel
50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1.
gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2.
dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 16
Günther
Molzbichler Johanna
Schicker
Berichterstatter Vorsitzende