6942 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss
des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Die Förderung und der Schutz von
Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des
ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des
Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich
hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft
auswirken.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungspflicht bei
Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Er
beruht auf dem Prinzip der
Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen Vorteile, die sich
aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes
ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im
Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und enthält keine verfassungsändernden
Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1.
gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2.
dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 16
Günther
Molzbichler Johanna
Schicker
Berichterstatter Vorsitzender