6943 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Ver­tragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienst­­rechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienst­rechts­gesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bun­desbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozial­­plangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personal­­vertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wache­bediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslands­zulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutter­schutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatz­zulagengesetz, das Unterrichtspraktikumgesetz, das Universitäts-Abgeltungs­gesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militär­berufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält folgende Kernpunkte:

Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG für den Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das in der Richtlinie vorgegebene Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Vertragsbedienstete sowie die Informationspflicht über frei werdende unbefristete Stellen für den Bereich der Vertrags­bediensteten wird in österreichisches Recht umgesetzt.

Verwaltungspraktikum

Ein Verwaltungspraktikum im Bundesdienst, das die bisher im Vertragsbediensteten­gesetz 1948 vorge­sehene Eignungsausbildung ablösen soll, wird eingeführt. Es soll nicht nur dem Gehobenen und Mittleren Dienst, sondern neben Fachhochschulabsolventen, Maturanten, Absolventen einer mittleren Schule und Personen mit abgeschlossener Lehre auch Universitätsabsolventen die Möglichkeit bieten, eine zusätzliche Qualifikation zu erwerben sowie die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundes­dienst kennen zu lernen.

Anpassung der Personalvertretungsorganisation an die Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes

Die im Personalvertretungsgesetz geregelte Personalvertretungsorganisation der Fach- und Zentral­ausschüsse stimmt auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novellen 2000 und 2003 sowie anderer seither erfolgter Organisationsmaßnahmen (zB dem Universitätsgesetz 2002, dem Bundessozialamtsgesetz 2002 oder der am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Reorganisation des BMLV) nicht mehr mit der Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes überein und wird daher im Hinblick auf die Ende 2004 stattfindenden allgemeinen Personalvertretungswahlen rechtzeitig an diese angepasst.

Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit

Mit dem Militärberufsförderungsgesetz 2004 wird eine grundlegende strukturelle Änderung des geltenden Militärberufsförderungsgesetzes erwirkt. Zum Beispiel soll die Berufsförderung auch im Ausland absolviert werden können, wenn eine adäquate Ausbildung im Inland nicht möglich ist. Dadurch wird der verstärkten Internationalisierung des Berufslebens entsprochen.


Anpassung an Universitätsgesetz 2002

Durch die Organisationsrechts-, Studienrechts- und Personalrechtsreform sämtlicher österreichischer Universitäten im Zuge der Implementierung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120, werden die Universitäten als möglichst eigenständige Einheiten konstruiert, die dennoch weiterhin vom Staat zu erhalten und zu finanzieren sind. Solcherart sind sie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit Vollrechtsfähigkeit ausgestattet sind; garantiert und eingerichtet durch den Bund.

Sonstige Änderungen

Neben der Anpassung von Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, der Beseitigung von Redaktionsversehen und Zitatberichtigungen beinhaltet der vorliegen­de Beschluss des Nationalrates weiters

o        die Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Diplomanerkennungsrichtlinien der EU im Dienstrecht und die Schaffung einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Diplome, Prüfungs­zeugnisse und Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Dienstverhältnissen zum Bund;

o        die Regelung, dass die Zeit eines Karenzurlaubes – mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG – hinsichtlich der Rückforderung von Ausbildungskosten als neutrale Zeit außer Betracht bleibt;

o        die Regelung der Entsendungsmöglichkeiten von Bundesbediensteten zu Tätigkeiten im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union unmittelbar im Gesetz;

o        den Entfall der Möglichkeiten, die Monatsfrist zur Entscheidung über die Abgeltungsart bei Werktags­überstunden sowie die Sechsmonatsfrist für den Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden zu erstrecken;

o        die Schaffung der Möglichkeit einer Teilbeschäftigung auch unter der Hälfte des für eine Voll­beschäftigung vorgesehenen Ausmaßes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld;

o        die Schaffung der Möglichkeit, zur Mitwirkung an Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außen­hilfsprogrammen der Europäischen Union einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen;

o        die Anordnung, dass das Urlaubsausmaß generell in Stunden umzurechnen ist;

o        die Gleichstellung von Vordienstzeiten in der Schweiz ab Geltung des Abkommens (1. Juni 2002);

o        die Anordnung, dass eine Ausschreibung auch dann stattzufinden hat, wenn eine überwiegende Änderung des Aufgabenbereiches einer  Organisationseinheit vorgenommen wurde;

o        die Zuweisung des Entsendungsrechtes für ein Mitglied der Begutachtungskommission für den Fall, dass bei der Ausschreibung einer Funktion die Zuständigkeit mehrerer Zentralausschüsse gegeben wäre, an jenen Zentralausschuss, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat;

o        die Neufassung der Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der am Sitz bestimmter Dienststellen einzurichtenden Fach- und Zentralausschüsse;

o        die Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben;

o        die schrittweise Herabsetzung der höchst zulässigen Gesamtverwendungsdauer für Lehrer im Entlohnungsschema II L auf fünf Jahre;

o        die Schaffung der Möglichkeit der ex-lege-Beurlaubung für die Funktionäre nach dem Universitäts­gesetz 2002, Gleichbehandlung der Nicht-Universitätslehrer im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Beurlaubung, Klarstellung des Begriffes „Nebentätigkeiten“ im Hinblick auf die Qualifizierung von Tätigkeiten außerhalb der Dienstpflichten für die Universitäten, Einführung eines dienstrechtlichen Begriffs Semesterstunde als Basiseinheit der Lehrverpflichtung, Anpassung an das Universitätsgesetz 2002.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

Ing. Franz Gruber     Herwig Hösele

       Berichterstatter            Vorsitzender