6943 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz
1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das
Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das
Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das
Unterrichtspraktikumgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie
der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz
2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates enthält folgende Kernpunkte:
Umsetzung der
Richtlinie 1999/70/EG für den Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das in der Richtlinie vorgegebene Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Vertragsbedienstete sowie die
Informationspflicht über frei werdende unbefristete Stellen für den Bereich der
Vertragsbediensteten wird in österreichisches Recht umgesetzt.
Verwaltungspraktikum
Ein
Verwaltungspraktikum im Bundesdienst, das die bisher im Vertragsbedienstetengesetz 1948
vorgesehene Eignungsausbildung ablösen soll, wird eingeführt. Es soll nicht
nur dem Gehobenen und Mittleren Dienst, sondern neben Fachhochschulabsolventen,
Maturanten, Absolventen einer mittleren Schule und Personen mit abgeschlossener
Lehre auch Universitätsabsolventen die Möglichkeit bieten, eine zusätzliche
Qualifikation zu erwerben sowie die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im
Bundesdienst kennen zu lernen.
Anpassung der
Personalvertretungsorganisation an die Ministerial- und
Dienststellenorganisation des Bundes
Die im
Personalvertretungsgesetz geregelte Personalvertretungsorganisation der Fach-
und Zentralausschüsse stimmt auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novellen
2000 und 2003 sowie anderer seither erfolgter Organisationsmaßnahmen (zB dem
Universitätsgesetz 2002, dem Bundessozialamtsgesetz 2002 oder der am
1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Reorganisation des BMLV) nicht mehr mit
der Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes überein und wird
daher im Hinblick auf die Ende 2004 stattfindenden allgemeinen Personalvertretungswahlen
rechtzeitig an diese angepasst.
Berufsförderung von
Militärpersonen auf Zeit
Mit dem
Militärberufsförderungsgesetz 2004 wird eine grundlegende strukturelle
Änderung des geltenden Militärberufsförderungsgesetzes erwirkt. Zum Beispiel
soll die Berufsförderung auch im Ausland absolviert werden können, wenn eine
adäquate Ausbildung im Inland nicht möglich ist. Dadurch wird der verstärkten
Internationalisierung des Berufslebens entsprochen.
Anpassung an Universitätsgesetz 2002
Durch die
Organisationsrechts-, Studienrechts- und Personalrechtsreform sämtlicher
österreichischer Universitäten im Zuge der Implementierung des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten und ihre Studien
(Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120, werden die Universitäten
als möglichst eigenständige Einheiten konstruiert, die dennoch weiterhin vom
Staat zu erhalten und zu finanzieren sind. Solcherart sind sie juristische
Personen des öffentlichen Rechts, die mit Vollrechtsfähigkeit ausgestattet
sind; garantiert und eingerichtet durch den Bund.
Sonstige Änderungen
Neben der Anpassung
von Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle
2003, der Beseitigung von Redaktionsversehen und Zitatberichtigungen beinhaltet
der vorliegende Beschluss des Nationalrates weiters
o
die Aktualisierung der Bezugnahmen auf
die Diplomanerkennungsrichtlinien der EU im Dienstrecht und die Schaffung einer
innerstaatlichen Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft im Rahmen von Dienstverhältnissen zum Bund;
o
die Regelung, dass die Zeit eines
Karenzurlaubes – mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG –
hinsichtlich der Rückforderung von Ausbildungskosten als neutrale Zeit außer
Betracht bleibt;
o
die Regelung der
Entsendungsmöglichkeiten von Bundesbediensteten zu Tätigkeiten im Rahmen von
Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen
Union unmittelbar im Gesetz;
o
den Entfall der Möglichkeiten, die
Monatsfrist zur Entscheidung über die Abgeltungsart bei Werktagsüberstunden
sowie die Sechsmonatsfrist für den Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden zu
erstrecken;
o
die Schaffung der Möglichkeit einer
Teilbeschäftigung auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung
vorgesehenen Ausmaßes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld;
o
die Schaffung der Möglichkeit, zur
Mitwirkung an Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der
Europäischen Union einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in
Anspruch zu nehmen;
o
die Anordnung, dass das Urlaubsausmaß
generell in Stunden umzurechnen ist;
o
die Gleichstellung von Vordienstzeiten
in der Schweiz ab Geltung des Abkommens (1. Juni 2002);
o
die Anordnung, dass eine Ausschreibung
auch dann stattzufinden hat, wenn eine überwiegende Änderung des
Aufgabenbereiches einer
Organisationseinheit vorgenommen wurde;
o
die Zuweisung des Entsendungsrechtes
für ein Mitglied der Begutachtungskommission für den Fall, dass bei der
Ausschreibung einer Funktion die Zuständigkeit mehrerer Zentralausschüsse
gegeben wäre, an jenen Zentralausschuss, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag
der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten
Bediensteten aufgewiesen hat;
o
die Neufassung der Bestimmungen über
die Einrichtung und den Wirkungsbereich der am Sitz bestimmter Dienststellen
einzurichtenden Fach- und Zentralausschüsse;
o
die Maßnahmen zur Erleichterung der
Wiedereingliederung von Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben;
o
die schrittweise Herabsetzung der
höchst zulässigen Gesamtverwendungsdauer für Lehrer im Entlohnungsschema
II L auf fünf Jahre;
o
die Schaffung der Möglichkeit der
ex-lege-Beurlaubung für die Funktionäre nach dem Universitätsgesetz 2002,
Gleichbehandlung der Nicht-Universitätslehrer im Hinblick auf die von Gesetzes
wegen eintretende Beurlaubung, Klarstellung des Begriffes „Nebentätigkeiten“ im
Hinblick auf die Qualifizierung von Tätigkeiten außerhalb der Dienstpflichten
für die Universitäten, Einführung eines dienstrechtlichen Begriffs
Semesterstunde als Basiseinheit der Lehrverpflichtung, Anpassung an das
Universitätsgesetz 2002.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Ing. Franz
Gruber Herwig
Hösele
Berichterstatter Vorsitzender