6946 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss
des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 -
PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004
geändert werden
Im vorliegenden Beschluss des Nationalrates
wird der langjährige Diskussionsprozess über eine Reform der Presseförderung
zusammengefasst. Zusätzlich zur Förderung von Tages- und Wochenzeitungen,
Einrichtungen der Joumalistenausbildung und Presseclubs wird durch die
Etablierung einer Reihe von qualitätsfördernden und zukunftssichernden
Maßnahmen neben der Titelvielfalt auch die inhaltliche Vielfalt und Qualität
der österreichischen Zeitungslandschaft gefordert.
Im Unterschied zum bisherigen
Presseförderungsgesetz zielt der gegenständliche Beschluss des Nationalrates
auch auf die Festlegung einer Reihe von bislang unzureichend oder überhaupt
nicht geregelter Zuständigkeiten ab. Dies sind unter anderen:
o
Die Funktionsperiode der
Presseförderungskommission und des Vorsitzenden (zwei Jahre – Wiederwahl
möglich); die Partialerneuerung wird abgeschafft;
o
erstmals wurden
Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und die Presseförderungskommissionsmitglieder
festgeschrieben;
o
im Sinne einer höheren Transparenz
sind die Förderrichtlinien in Hinkunft jährlich, und zwar zu Beginn des für die
Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes, in „geeigneter Form" zu
veröffentlichen (unter „geeigneter Form" ist auch das Internet zu
verstehen).
Artikel IV („Änderung des BFG 2004“)
des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG
nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt –
keinen Einspruch zu erheben
Wien, 2003 12 16
Dr.
Andreas Schnider Herwig Hösele
Berichterstatter
Vorsitzender