6947 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention

 

Die Anti-Doping Konvention des Europarates, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Normen der Anti-Doping Vorschriften zu harmonisieren, wurde 1991 von Österreich ratifiziert (BGBl Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl III Nr. 242/2001). Infolge dieser Konvention wurde in Österreich das Österreichische Anti-Doping-Comité eingerichtet, das die Einhaltungen der Bestimmungen beobachtet und wenn notwendig Maßnahmen adaptiert.

Seit der Ratifikation der Anti-Doping Konvention sind umfangreiche Änderungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Doping sowohl bei den Internationalen Sportverbänden und beim Internationalen Olympischen Comité (IOC) als auch in den Unterzeichnerstaaten erfolgt. Besonders durch die Weltkonferenz zur Bekämpfung des Doping im Feber 1999 wurden zahlreiche Aktivitäten in der Sportbewegung, aber auch in der Staatengemeinschaft und in den Einzelstaaten ausgelöst, die schließlich zur Gründung der internationalen Anti-Doping Agentur (WADA) mit Sitz in Montreal (Kanada) geführt haben.

Die Anti-Doping Konvention des Europarates vom 16. November 1989 ist derzeit die einzige Internationale Konvention im Bereich der Bekämpfung des Doping, die einen wirksamen und verbindlichen Kontrollmechanismus aufweist. Im Wortlaut der Konvention kann naturgemäß die erst später gegründete internationale Anti-Doping-Agentur (WADA) noch nicht aufscheinen. Aus diesem Grund sowie zur Verbesserung der Durchsetzung von Dopingkontrollmaßnahmen wurde der Abschluss eines Zusatzprotokolls erforderlich, welches vom Ministerkomitee des Europarates am 3. Juli 2002 angenommen und von Österreich am 12. September 2002 in Warschau unterzeichnet wurde. Dieses ist nun zu ratifizieren.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B–VG erforderlich.

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2003 12 16

Werner Stadler     Theodor Binna

       Berichterstatter            Vorsitzender