6947 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Sportangelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember
2003 betreffend das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Die Anti-Doping Konvention des Europarates,
die sich zum Ziel gesetzt hat, die Normen der Anti-Doping Vorschriften zu
harmonisieren, wurde 1991 von Österreich ratifiziert (BGBl Nr. 451/1991,
zuletzt geändert durch BGBl III Nr. 242/2001). Infolge dieser Konvention
wurde in Österreich das Österreichische Anti-Doping-Comité eingerichtet, das
die Einhaltungen der Bestimmungen beobachtet und wenn notwendig Maßnahmen
adaptiert.
Seit der Ratifikation der Anti-Doping
Konvention sind umfangreiche Änderungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von
Doping sowohl bei den Internationalen Sportverbänden und beim Internationalen
Olympischen Comité (IOC) als auch in den Unterzeichnerstaaten erfolgt.
Besonders durch die Weltkonferenz zur Bekämpfung des Doping im Feber 1999
wurden zahlreiche Aktivitäten in der Sportbewegung, aber auch in der
Staatengemeinschaft und in den Einzelstaaten ausgelöst, die schließlich zur
Gründung der internationalen Anti-Doping Agentur (WADA) mit Sitz in Montreal
(Kanada) geführt haben.
Die Anti-Doping Konvention des Europarates
vom 16. November 1989 ist derzeit die einzige Internationale Konvention im
Bereich der Bekämpfung des Doping, die einen wirksamen und verbindlichen
Kontrollmechanismus aufweist. Im Wortlaut der Konvention kann naturgemäß die
erst später gegründete internationale Anti-Doping-Agentur (WADA) noch nicht
aufscheinen. Aus diesem Grund sowie zur Verbesserung der Durchsetzung von
Dopingkontrollmaßnahmen wurde der Abschluss eines Zusatzprotokolls
erforderlich, welches vom Ministerkomitee des Europarates am 3. Juli 2002
angenommen und von Österreich am 12. September 2002 in Warschau
unterzeichnet wurde. Dieses ist nun zu ratifizieren.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B–VG erforderlich.
Der Ausschuss für Sportangelegenheiten
stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit
den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 16
Werner
Stadler Theodor
Binna
Berichterstatter Vorsitzender