6948 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978, trat für Österreich am 14. Juli 1994 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt mit BGBl. Nr. 603/1994 verlautbart. Dieses Übereinkommen wurde am 19. März 1991 nochmals revidiert. Das Übereinkommen in der Fassung der Revision 1991 ist am 24. April 1998 in Kraft getreten.

Eine neuerliche Revision wurde notwendig, um eine Anpassung an das WTO/TRIPs-Abkommen und den Beitritt supranationaler Organisationen zur UPOV zu ermöglichen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden den neuen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Rahmen der Pflanzenzüchtung, aber auch den Entwicklungen im Rahmen des internationalen Handels Rechnung getragen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.        gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.        gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

              Christine Fröhlich          Dr. Vincenz Liechtenstein

    Berichterstatterin           Vorsitzender