6948 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend ein Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober
1978 und am 19. März 1991
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November
1972 und am 23. Oktober 1978, trat für Österreich am 14. Juli 1994 in Kraft und
wurde im Bundesgesetzblatt mit BGBl. Nr. 603/1994 verlautbart. Dieses Übereinkommen
wurde am 19. März 1991 nochmals revidiert. Das Übereinkommen in der Fassung der
Revision 1991 ist am 24. April 1998 in Kraft getreten.
Eine neuerliche Revision wurde notwendig,
um eine Anpassung an das WTO/TRIPs-Abkommen und den Beitritt supranationaler
Organisationen zur UPOV zu ermöglichen.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates werden den neuen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
im Rahmen der Pflanzenzüchtung, aber auch den Entwicklungen im Rahmen des
internationalen Handels Rechnung getragen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50
Absatz 1 zweiter Satz ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten,
die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG
beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
ist.
Der Ausschuss für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage
am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1.
gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2.
gegen den Beschluss des Nationalrates,
gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag
durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Christine
Fröhlich Dr.
Vincenz Liechtenstein
Berichterstatterin Vorsitzender