6949 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über den Beschluss
des Nationalrates vom 4. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz
2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das
Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003
- WRÄG 2003)
In der Koalitionsvereinbarung der
Regierungsparteien vom Februar 2000 sind
Maßnahmen zur „Deregulierung zur Bekämpfung der Gesetzesflut“ sowie zur
„Fortführung der Rechtsbereinigung“ vorgesehen. In diesem Zusammenhang hat die
damalige Bundesregierung im November 2000 beschlossen, das geltende Bundesrecht
mit dem Ziel zu durchforsten, „überflüssige“ Rechtsnormen außer Kraft zu
setzen; insbesondere sollten dabei die Gesichtspunkte „höchstmögliche
Effizienz, Transparenz, Kohärenz sowie Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und
möglichste Vermeidung von Einvernehmensklauseln“ beachtet werden. Im Rahmen des
Auslandseinsatzanpassungsgesetzes und des Reorganisationsbegleitgesetzes wurde
mit der Umsetzung dieser politischen Intentionen im Wehrrecht begonnen. Das
Übereinkommen der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2003 sieht im
Kapitel „Verwaltungsreform“ die Weiterführung laufender
Verwaltungsreformprojekte vor. In diesem Sinn sollen die in der XXI.
Gesetzgebungsperiode begonnenen Reformvorhaben fortgeführt werden.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates werden
·
umfangreiche Formalentlastungen der
jeweiligen Gesetzestexte vorgenommen,
·
unzweckmäßige Verwaltungsvorgänge
abgebaut sowie
·
überschießende gesetzliche Regelungen
eliminiert.
Im Übrigen ist im Hinblick auf den
rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die
Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich
vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung vorgesehen. Auf diese
Weise wird ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte
praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien
ermöglicht.
Der Landesverteidigungsausschuss
stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Josef
Saller Karl
Bader
Berichterstatter Stv. Vorsitzender