6949 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeres­gebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 - WRÄG 2003)

In der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien vom Februar 2000 sind  Maßnahmen zur „Deregulierung zur Bekämpfung der Gesetzesflut“ sowie zur „Fortführung der Rechtsbereinigung“ vorgesehen. In diesem Zusammenhang hat die damalige Bundesregierung im November 2000 beschlossen, das geltende Bundesrecht mit dem Ziel zu durchforsten, „überflüssige“ Rechtsnormen außer Kraft zu setzen; insbesondere sollten dabei die Gesichtspunkte „höchstmögliche Effizienz, Transparenz, Kohärenz sowie Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und möglichste Vermeidung von Einvernehmensklauseln“ beachtet werden. Im Rahmen des Auslandseinsatzanpassungsgesetzes und des Reorganisationsbegleitgesetzes wurde mit der Umsetzung dieser politischen Intentionen im Wehrrecht begonnen. Das Übereinkommen der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2003 sieht im Kapitel „Verwaltungsreform“ die Weiterführung laufender Verwaltungsreformprojekte vor. In diesem Sinn sollen die in der XXI. Gesetzgebungsperiode begonnenen Reformvorhaben fortgeführt werden.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden

·         umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte vorgenommen,

·         unzweckmäßige Verwaltungsvorgänge abgebaut sowie

·         überschießende gesetzliche Regelungen eliminiert.

Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechts­normen die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung vorgesehen. Auf diese Weise wird ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien ermöglicht.

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

Josef Saller             Karl Bader

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender