6950 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und
Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 4.
Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992,
das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz,
das Bundesgesetz zur Errichtung einer "Brenner Eisenbahn GmbH", das
Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das
Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit dem
das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz
2003)
Zur Stärkung des Wettbewerbes und zur
Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zuganges Dritter im Bereich des
Schienenverkehres sind die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union
umzusetzen. Des Weiteren ist der Finanzbedarf des Gesamtsystems ÖBB, der überwiegend
durch den Bund getragen wird, durch Effizienzsteigerungen nachhaltig
abzusenken. Dies erfordert - gepaart mit dem Reformdruck aus der Europäischen
Union - nach dem ersten Reformschritt mit dem Bundesbahngesetz 1992 nunmehr
weitere nachhaltige Schritte zur Umstrukturierung der ÖBB und zur
Neustrukturierung der Finanzierung für die Schieneninfrastruktur.
Für das Personal der ÖBB ist ein
„Sonderdienstrecht“ maßgeblich, das dadurch geprägt ist, dass die für andere
Wirtschaftsunternehmen geltenden arbeitsrechtliche Vorschriften weitestgehend
keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB finden, und an ihrer Stelle
eine Vielfalt innerbetrieblicher Regelungen angewendet werden, deren
Rechtswirkungen unklar ist. Diese Rechtssituation ist mit den aufgrund der
Richtlinien des 1. Eisenbahninfrastrukturpaketes umzusetzenden
Strukturmaßnahmen im Bereich der ÖBB und der schrittweisen Marktöffnung im
Eisenbahnsektor nicht mehr kompatibel, belastet das Unternehmen, setzt die
Arbeitnehmer der ÖBB regelmäßig Privilegiendiskussionen aus und stellt einen
automatisch steigenden Kostenfaktor dar, dessen Legitimität zweifelhaft ist.
Ziel:
Den Vorgaben des Regierungsprogramms
entsprechend sollen durch eine Umstrukturierung der ÖBB in eine
Holding-Konstruktion folgende Ziele erreicht werden:
- Schaffung
einer modernen, wettbewerbsfähigen, transparenten und diskriminierungsfreien
Unternehmensstruktur der ÖBB durch Trennung des Infrastrukturbereiches sowie
Aufspaltung des Absatzes in wettbewerbsfähige und eigenständige Branchengesellschaften
(Personenverkehr und Güterverkehr) mit entsprechender Ergebnisverantwortung.
- Sicherstellung
eines ausreichenden Mobilitätsangebotes im schienengebundenen Personen- und
Güterverkehr für das ganze Land und damit verbunden mehr Kundenorientierung und
bessere Leistungen für Bürger und Unternehmen.
- Streichung
der unbegrenzten Kostendeckungspflicht des § 2 Bundesbahngesetz 1992
(automatische Verlustabdeckung) und Umstellung auf Zuschüsse und
Haftungszusagen des Bundes für Neuinvestitionen.
- Senkung
des Zuschussbedarfs durch Schaffung organisatorischer und rechtlicher
Grundlagen für Rationalisierungen und nachhaltige Kostensenkungen sowie für ein
weiteres Wachstum der Absatzbereiche und zur Erzielung nachhaltiger
Umsatzerlöse.
- Schaffung
eines ÖBB-Dienstrechtsgesetzes zur Sicherstellung der Anwendung des für andere
Wirtschaftsunternehmen, die im Wettbewerb stehen, geltenden Arbeitsrechts und
der einschlägigen Kollektivverträge auf Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB und den
Rechtsnachfolge-Unternehmen der ÖBB, die nach dem 1.1.2004 neu abgeschlossen
werden bzw. für Bedienstete der ÖBB, welche die Option, vom Sonderdienstrecht
in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts zu wechseln, ausüben
- Punktuelle
Anpassungen des bestehenden ÖBB-Dienstrechts an das für andere
Wirtschaftsunternehmen geltende Arbeitsrecht, um die Transparenz der
Personalkosten im Vergleich mit anderen Wirtschaftsunternehmen zu heben und
kurzfristig ein weiteres Anwachsen der Personalkosten zu verhindern, und die
Personalkosten durch Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen des
Personaleinsatzes nachhaltig zu senken
- Ersetzung
des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes durch das Arbeitsverfassungsgesetz und
Überleitung bisher mit den Personalvertretungsorganen getroffener Vereinbarungen
Artikel I § 54 Abs. 10 des
Bundesbahngesetzes 1992 sowie Artikel 2 § 11 Abs. 1 des
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes unterliegen gemäß Artikel 42 Absatz
5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Ein von den Bundesräten Boden und
Kollegen eingebrachter begründeter Antrag, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates Einspruch zu
erheben, erhielt nicht die erforderliche Mehrheit
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation
und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates
– soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Ing. Franz
Gruber Elisabeth Kerschbaum
Berichterstatter
Vorsitzende