6952 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (5. Ärztegesetz-Novelle)

 

Im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG, welche in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, wurden unter anderem die Ärzterichtlinie 93/16/EWG sowie die Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG, welche die gegenseitige Anerkennung und die harmonisierte Ausbildung von Ärzten und Zahnärzten beinhalten, geändert. Durch den Entwurf einer 5. Ärztegesetz-Novelle müssen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in das Ärztegesetz 1998 implementiert werden.

Im Zuge der durch den Implementierungsbedarf hinsichtlich der Richtlinie 2001/19/EG notwendig gewordenen Ärztegesetz-Novelle erscheint es sinnvoll, aktuell aufgetretene, vor allem klarstellungsbedürftige, ärzterechtliche Fragestellungen legistisch einer Lösung zuzuführen. Einen besonderen Stellenwert nimmt die Regelung der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien durch den Arzt ein.

Darüber hinaus wären im Nachhang zum Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, durch das der Österreichischen Ärztekammer Zuständigkeiten, insbesondere für die Anerkennung von Ausbildungsstätten, übertragen worden sind, auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer und im Sinne einer konsequenten Verfolgung des Gedankens der Verwaltungsvereinfachung und -ökonomie, die allerdings weitere Systemänderungen mit sich bringen, nunmehr auch folgende Kompetenzen unter Genehmigungsvorbehalt an die Österreichische Ärztekammer zu übertragen:

-              die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung,

-              im Hinblick auf die in Aussicht genommene Neuerlassung der Ärzte-Ausbildungsordnung die Erlassung von Verordnungen über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer, weiters die Erlassung von Vorschriften über die Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse.

 

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

               Michaela Gansterer     Paul Fasching

    Berichterstatterin           Vorsitzender