6957 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2.
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - 2. SVÄG 2003)
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält Änderungen zum ASVG, zum
GSVG, zum BSVG und zum B-KUVG.
Im Teil 1 des Beschlusses des Nationalrates
sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen enthalten, die der Anpassung an die
Rechtsentwicklung und der weiteren Harmonisierung des
Sozialversicherungsrechtes dienen sollen. Dabei sind unter anderem folgende
vorgesehene Maßnahmen hervorzuheben:
- Fusionierung
der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues;
- Einführung
einer Rundungsbestimmung für die Rezeptgebühr auf fünf Cent;
- Verpflichtung
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, für
bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr durch
Richtlinien festzusetzen;
- Einräumung
eines Mitspracherechtes der Interessenvertretungen der Privatspitäler beim
Großgeräteplan;
- Entfall
der geltenden Qualitätssicherungsregelungen im ASVG im Hinblick auf deren
Neuregelung im Ärztegesetz;
- sozialversicherungsrechtliche
Anpassungen an die Neuordnung des Dienstrechtes der Österreichischen
Bundesbahnen und deren Rechtsnachfolge-Unternehmen;
Die im Teil 2 des Beschlusses des
Nationalrates enthaltenen Novellierungsvorschläge sehen Änderungen und
Ergänzungen vor, die in erster Linie der Verbesserung der Praxis der
Pensionsversicherungsträger, aber auch der Rechtsbereinigung und der Anpassung
an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen
sollen. Im Einzelnen sind dabei unter anderem folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Klarstellungen
hinsichtlich der Erstattung und des Nachkaufes von Ausbildungszeiten;
- Ersetzung
des unzeitgemäßen Begriffes „Unfallsanzeige“ durch den Ausdruck
„Unfallmeldung“;
- Erweiterung
des Ersatzzeitenkataloges um Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes;
- Schaffung
eines Anspruches auf
Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität;
- Ausrichtung
der örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt
nach dem Wohnsitz des (der) Versicherten;
- Pflicht zur
Erstellung einer rollierenden Gebarungsvorschaurechnung auch für den Bereich
der Pensionsversicherung;
- Schaffung
einer Günstigkeitsregelung hinsichtlich der Anwendung der vor dem
1. Jänner 2004 und der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember
2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss
des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Mag. John Gudenus Roswitha
Bachner
Berichterstatter Vorsitzende