6958 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates sieht Änderungen im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vor und wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat eingebracht.

In der Begründung des Initiativantrages sind die wesentlichen Punkte der gegenständlichen Novelle enthalten:

Zu § 4 Abs. 5:

Derzeit sieht § 4 Abs. 5 vor, dass ab 1. Jänner 2004 die letzte Etappe der Herabsetzung der zulässigen Anzahl an verlängerten Diensten in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wären nur mehr durchschnittlich sechs verlängerte Dienste pro Monat zulässig.

In der Regel ist eine solche Reduktion ohne Aufnahme von zusätzlichem Personal nicht möglich. In kleineren Krankenanstalten bzw. Abteilungen kann dies insbesondere im ärztlichen Dienst jedoch dazu führen, dass während des Tagdienstes die zur Aufrechterhaltung eines hohen medizinischen Niveaus erforderlichen „Fallzahlen“ pro Arzt/Ärztin nicht mehr gewährleistet sind.

Um ein Eingehen auf die spezifischen Erfordernisse der einzelnen Krankenanstalten bzw. Abteilungen zu ermöglichen, wird eine Abdingbarkeit dieser weiteren Herabsetzung durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorgesehen.

Zu § 4 Abs. 6:

Ursprünglich wurde die Wochenarbeitszeit als Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr definiert. Dies hatte zur Folge, dass ein Wochenenddienst von 48 Stunden überwiegend auf die Wochenarbeitszeit der vorangegangenen Woche anzurechnen war und daher in dieser Woche kein Nachtdienst, in der folgenden Woche jedoch zwei Nachtdienste möglich waren. Da eine gleichmäßige Verteilung der Nachtdienste auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht wünschenswert ist, wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1999 ermöglicht, dass durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung alternativ ein Zeitraum von Sonntag 0 Uhr bis Samstag 24 Uhr gewählt werden kann. Dieser Bezugszeitraum kann weiterhin gewählt werden.

Eine völlig regelmäßige Verteilung der Nachtdienste ist jedoch nur möglich, wenn der Bezugszeitraum frei wählbar ist. Um die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weiterhin überprüfen zu können, sollen solche Abweichungen nur einheitlich für eine Organisationseinheit möglich sein.

Zur Abschnittsbezeichnung:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 11 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird eine Erleichterung bei der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen hinsichtlich der Ruhepausen festgelegt, die inhaltlich § 26 Abs. 5 AZG entspricht.

Falls von der getroffenen Vereinbarung abgewichen wird, ist die Ruhepause aufzuzeichnen; wenn sie aus organisatorischen Gründen nicht genommen werden kann, ist der Entfall zu vermerken und die Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit gemäß Abs. 3 aufzuzeichnen.“

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

Adelheid Ebner               Roswitha Bachner

    Berichterstatterin             Vorsitzende