6958 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
geändert wird
Der vorliegende
Gesetzesbeschluss des Nationalrates sieht Änderungen im
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vor und wurde als Initiativantrag der
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek,
Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat eingebracht.
In der Begründung
des Initiativantrages sind die wesentlichen Punkte der gegenständlichen Novelle
enthalten:
„Zu § 4 Abs. 5:
Derzeit sieht § 4 Abs. 5 vor,
dass ab 1. Jänner 2004 die letzte Etappe der Herabsetzung der zulässigen
Anzahl an verlängerten Diensten in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wären nur
mehr durchschnittlich sechs verlängerte Dienste pro Monat zulässig.
In der Regel ist eine solche Reduktion ohne
Aufnahme von zusätzlichem Personal nicht möglich. In kleineren Krankenanstalten
bzw. Abteilungen kann dies insbesondere im ärztlichen Dienst jedoch dazu
führen, dass während des Tagdienstes die zur Aufrechterhaltung eines hohen
medizinischen Niveaus erforderlichen „Fallzahlen“ pro Arzt/Ärztin nicht mehr
gewährleistet sind.
Um ein Eingehen auf die spezifischen
Erfordernisse der einzelnen Krankenanstalten bzw. Abteilungen zu ermöglichen,
wird eine Abdingbarkeit dieser weiteren Herabsetzung durch Betriebsvereinbarung
bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorgesehen.
Zu § 4 Abs. 6:
Ursprünglich wurde die Wochenarbeitszeit
als Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 0 Uhr bis Sonntag
24 Uhr definiert. Dies hatte zur Folge, dass ein Wochenenddienst von 48
Stunden überwiegend auf die Wochenarbeitszeit der vorangegangenen Woche
anzurechnen war und daher in dieser Woche kein Nachtdienst, in der folgenden
Woche jedoch zwei Nachtdienste möglich waren. Da eine gleichmäßige Verteilung
der Nachtdienste auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht wünschenswert
ist, wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1999 ermöglicht, dass
durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung
alternativ ein Zeitraum von Sonntag 0 Uhr bis Samstag 24 Uhr gewählt
werden kann. Dieser Bezugszeitraum kann weiterhin gewählt werden.
Eine völlig regelmäßige Verteilung der
Nachtdienste ist jedoch nur möglich, wenn der Bezugszeitraum frei wählbar ist.
Um die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weiterhin überprüfen zu
können, sollen solche Abweichungen nur einheitlich für eine
Organisationseinheit möglich sein.
Zur Abschnittsbezeichnung:
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu § 11 Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung wird eine
Erleichterung bei der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen hinsichtlich der
Ruhepausen festgelegt, die inhaltlich § 26 Abs. 5 AZG entspricht.
Falls von der getroffenen Vereinbarung
abgewichen wird, ist die Ruhepause aufzuzeichnen; wenn sie aus
organisatorischen Gründen nicht genommen werden kann, ist der Entfall zu
vermerken und die Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit gemäß
Abs. 3 aufzuzeichnen.“
Der Ausschuss für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16.
Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 12 16
Adelheid
Ebner Roswitha
Bachner
Berichterstatterin Vorsitzende