6961 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Melde­gesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden

Um die elektronische Kommunikation mit und zwischen Behörden in Österreich als Standortfaktor optimal nutzen zu können, bedarf es einerseits gewisser Korrekturen und Anpassungen der geltenden Rechtsordnung, die nicht immer – oder zu unscharf - auf die Vielfalt neuer Kommunikationstechnologien ausgerichtet ist, und andererseits auch der Schaffung neuer technischer und rechtlicher Instrumente; diese müssen auch bewirken, dass bei Entfaltung des vollen Potentials elektronischer Kommunikationsformen mögliche Gefahren hintangehalten werden. Von diesem Kernziel ausgehend werden auch Synergien nutzbar gemacht, die durch die Verwendung der für das E-Government geschaffenen Instrumente über den Bereich der bloßen Kommunikation mit öffentlichen Stellen hinaus erzielt werden können.

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates werden die Möglichkeiten des Einsatzes moderner Kommunikationstechnologie in Österreich verbreitert und in ihrer Qualität vertieft. Es wird ein neues Instrumentarium für sichere elektronische Kommunikation geschaffen, das zwischen Bürgern und Behörden eingesetzt werden kann und gleichzeitig Synergieeffekte im gesamten Bereich des rechts­erheblichen elektronischen Verkehrs in Österreich erzielen soll. Auf diese Weise wird es möglich sein, die Effizienzsteigerungspotentiale und Einsparungsmöglichkeiten der elektronischen Kommunikations­formen besser ausschöpfen zu können.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält insbesondere Regelungen über

o        die „Bürgerkarte“ als ein neues Mittel zum elektronischen Identitätsnachweis samt elektronischer Signatur, das im öffentlichen wie im privaten Bereich einsetzbar ist,

o        das „Standarddokumentenregister“ zum elektronischen Nachweis von wichtigen Personen­stands­daten und Daten über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten,

o        die Anpassungen des Verwaltungsverfahrensrechts und

o        eine Neuordnung des Zustellrechts, soweit die Zustellung elektronisch erfolgen soll, insbesondere ein technisch sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 02 10

Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg     Herwig Hösele

       Berichterstatter            Vorsitzender