6961 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner
2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird
sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das
Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert
werden
Um die
elektronische Kommunikation mit und zwischen Behörden in Österreich als
Standortfaktor optimal nutzen zu können, bedarf es einerseits gewisser
Korrekturen und Anpassungen der geltenden Rechtsordnung, die nicht immer – oder
zu unscharf - auf die Vielfalt neuer Kommunikationstechnologien ausgerichtet
ist, und andererseits auch der Schaffung neuer technischer und rechtlicher
Instrumente; diese müssen auch bewirken, dass bei Entfaltung des vollen
Potentials elektronischer Kommunikationsformen mögliche Gefahren hintangehalten
werden. Von diesem Kernziel ausgehend werden auch Synergien nutzbar gemacht,
die durch die Verwendung der für das E-Government geschaffenen Instrumente über
den Bereich der bloßen Kommunikation mit öffentlichen Stellen hinaus erzielt
werden können.
Mit dem
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates werden die Möglichkeiten des
Einsatzes moderner Kommunikationstechnologie in
Österreich verbreitert und in ihrer Qualität vertieft. Es wird ein neues
Instrumentarium für sichere elektronische Kommunikation geschaffen, das
zwischen Bürgern und Behörden eingesetzt werden kann und gleichzeitig
Synergieeffekte im gesamten Bereich des rechtserheblichen elektronischen
Verkehrs in Österreich erzielen soll. Auf diese Weise wird es möglich sein, die
Effizienzsteigerungspotentiale und Einsparungsmöglichkeiten der elektronischen
Kommunikationsformen besser ausschöpfen zu können.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
enthält insbesondere Regelungen über
o
die „Bürgerkarte“ als ein neues Mittel
zum elektronischen Identitätsnachweis samt elektronischer Signatur, das im
öffentlichen wie im privaten Bereich einsetzbar ist,
o
das „Standarddokumentenregister“ zum
elektronischen Nachweis von wichtigen Personenstandsdaten und Daten über die
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten,
o
die Anpassungen des
Verwaltungsverfahrensrechts und
o
eine Neuordnung des Zustellrechts,
soweit die Zustellung elektronisch erfolgen soll, insbesondere ein technisch
sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 02 10
Dr. Georg
Spiegelfeld-Schneeburg Herwig
Hösele
Berichterstatter Vorsitzender