6962 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und
Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert
wird
Bundesgesetz über das Gebäude- und
Wohnungsregister
Statistische Großzählungen, wie zuletzt im
Jahr 2001, sollen in Zukunft durch Registerzählungen ersetzt werden.
Voraussetzung hierfür bilden bereits das beim Bundesminister für Inneres
eingerichtete Zentrale Melderegister (§ 16 Meldegesetz) und das gemäß § 10
Bildungsdokumentationsgesetz von der Bundesanstalt Statistik Österreich
zuführende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als Registerzählung fuhren
zu können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters.
Das Effizienzpotential von E-Government
kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn für elektronisch abgewickelte Verfahren
inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die mehrfache „händische"
Rückfragen überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von
authentischen Grundstücks- und Gebäudebezeichnungen. Viele für E-Government in
Frage kommende Anwendungen bauen auf raumbezogenen Adressen auf. Es besteht
daher ein gesamtstaatliches Interesse am Aufbau eines authentischen Adressregisters,
das allen Behörden als Basis für ihre E-Government-Anwendungen zur Verfügung
stehen soll.
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der
Daten des Adressregisters bedarf es auch der Einrichtung eines Gebäude- und
Wohnungsregisters, das ansonsten jedoch vornehmlich statistischen Zwecken
dient.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
beinhaltet
o
die Regelung des Aufbaus und Inhalts
des Registers;
o
die Festlegung der Daten die im
Register zu führen sind;
o
die Festlegung, welche
Verwaltungsdaten von welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und die
Führung des Registers zur Verfügung zu stellen sind;
o
die Normierung der Zugriffsrechte zum
Register.
Damit wird eine gesetzliche Grundlage zur
Errichtung und Führung eines Gebäude- und Wohnungsregisters durch die
Bundesanstalt Statistik Österreich geschaffen.
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Adressregister gibt österreichweit
authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder. Damit soll es
die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen
ablösen und in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit,
Schreibweise, Orientierungsnummemvergabe und räumlicher Zuordnung bilden. Auf
dem Adressregister bauen das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Gebäude- und
Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll eine Eingabeschiene
für die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als
auch an das geplante Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik
Österreich die erforderlichen Daten übermittelt werden.
Im Adressregister werden nicht nur die von
den Gemeinden vergebenen Adressen wiedergegeben, sondern auch die Geocodierung
dieser Adressen als räumlicher Bezug. Die Führung der Geocodierung
automationsunterstützt soll in Zukunft durch die jeweils örtlich zuständige
Gemeinde erfolgen.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
beinhaltet die Schaffung eines österreichweiten Registers authentischer
Grundstücks- und Gebäudeadressen.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 02 10
Dr. Georg
Spiegelfeld-Schneeburg Herwig
Hösele
Berichterstatter
Vorsitzender