6962 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister

Statistische Großzählungen, wie zuletzt im Jahr 2001, sollen in Zukunft durch Registerzählungen ersetzt werden. Voraussetzung hierfür bilden bereits das beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister (§ 16 Meldegesetz) und das gemäß § 10 Bildungsdokumentationsgesetz von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuführende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als Registerzählung fuhren zu können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters.

Das Effizienzpotential von E-Government kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn für elektronisch abge­wickelte Verfahren inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die mehrfache „händische" Rück­fragen überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von authentischen Grundstücks- und Gebäude­bezeichnungen. Viele für E-Government in Frage kommende Anwendungen bauen auf raumbezogenen Adressen auf. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Interesse am Aufbau eines authentischen Adress­registers, das allen Behörden als Basis für ihre E-Government-Anwendungen zur Verfügung stehen soll.

Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Daten des Adressregisters bedarf es auch der Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsregisters, das ansonsten jedoch vornehmlich statistischen Zwecken dient.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet

o        die Regelung des Aufbaus und Inhalts des Registers;

o        die Festlegung der Daten die im Register zu führen sind;

o        die Festlegung, welche Verwaltungsdaten von welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und die Führung des Registers zur Verfügung zu stellen sind;

o        die Normierung der Zugriffsrechte zum Register.

Damit wird eine gesetzliche Grundlage zur Errichtung und Führung eines Gebäude- und Wohnungsregisters durch die Bundesanstalt Statistik Österreich geschaffen.

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Adressregister gibt österreichweit authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder. Damit soll es die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen ablösen und in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise, Orientierungsnummemvergabe und räumlicher Zuordnung bilden. Auf dem Adressregister bauen das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll eine Eingabeschiene für die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als auch an das geplante Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik Österreich die erforderlichen Daten übermittelt werden.

Im Adressregister werden nicht nur die von den Gemeinden vergebenen Adressen wiedergegeben, sondern auch die Geocodierung dieser Adressen als räumlicher Bezug. Die Führung der Geocodierung automationsunterstützt soll in Zukunft durch die jeweils örtlich zuständige Gemeinde erfolgen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Schaffung eines österreichweiten Registers authentischer Grundstücks- und Gebäudeadressen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 02 10

Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg     Herwig Hösele

       Berichterstatter            Vorsitzender