6965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag ein­geführt werden (Heimvertragsgesetz - HVerG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen Heimträgern und Heimbewohnern gesetzlich nicht gesondert geregelt sind. Das führt zu Vertragsgestaltungen, die es an der wünschenswerten Transparenz fehlen lassen. Auch trägt das geltende Recht den Schutzbedürfnissen der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen nicht ausreichend Rechnung.

Der gegenständliche Beschluss beinhaltet daher die Verpflichtung der Träger von Alten- und Pflegeheimen, Interessenten an Heimplätzen auf deren Verlangen vorweg die wesentlichen Informationen über ihr Leistungsspektrum zu geben. Darüber hinaus werden für den zivilrechtlichen Heimvertrag zwingende Inhalte vorgeschrieben. Klargestellt wird zudem, dass Mängel bei der Erbringung einer Leistung durch den Heimträger zur Minderung des Entgelts führen können. Dem wirtschaftlichen Schutz der Bewohner sollen gewisse Vorgaben für Kautionen dienen. Ergänzt werden diese Regelungen durch Kündigungsbeschränkungen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 10. Februar 2004

Anna Schlaffer Dr. Elisabeth Hlavac

    Berichterstatterin              Vorsitzende