6967 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorgani­sations­gesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugs­gesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird die Reform des Sexualstrafrechts fortgeführt, um gesell­schaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Dem Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung wird durch Ausweitung der Tatbestände gegen Kinderpornographie und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses sowie Bestimmungen gegen die Förderung der Prostitution von Minderjährigen und der Mitwirkung von Minderjährigen an pornographischen Darbietungen zentrale Bedeutung beigemessen. Damit sollen auch mehrere Rechtsakte der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen umgesetzt werden. Wegen der Nähe zur Problematik der sexuellen Ausbeutung werden auch ergänzende Bestimmungen zur verstärkten Bekämpfung des Menschenhandels vorgeschlagen, die inhaltlich wesentlich von umzusetzenden Rechtsakten der Vereinten Nationen und der Europäischen Union beeinflusst sind. Weitere Änderungen betreffen weitgehend technische Anpassungen im Bereich des Strafgesetzbuches. Auch in der Strafprozessordnung, im Gerichts­organisationsgesetz sind vorwiegend technische Anpassungen vorzunehmen. Im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz wird – neben weiteren technischen Anpassungen – das Verfahren zur Bewilligung der Auslieferung eines Betroffenen im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, mit dem der zweite Satz im § 33 Abs. 5 ARHG aufgehoben wurde, neu gestaltet. Die geringfügigen Änderungen im Strafvollzugsgesetz sollen Bedürfnissen von Wissenschaft und Praxis Rechnung tragen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält überdies Änderungen des Strafgesetzbuches, durch welche die Verpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln  umgesetzt werden sollen. Im StGB sollen mehrere neue Tatbestände für Tathandlungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, z.B. Kreditkarte, Bankomatkarte, Wechsel, Scheck und Reisescheck, sowie eine Definition dieser Zahlungsmittel eingefügt werden. Auf Grund der Umsetzungsverpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss werden ferner Anpassungen einzelner Tatbestände des StGB, insbesondere im Bereich des Urkundenstrafrechts vorgenommen

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 02 10

Johanna Auer Dr. Elisabeth Hlavac

    Berichterstatterin             Vorsitzende