6967 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom
29. Jänner 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die
Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden
(Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Mit dem
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird die Reform des
Sexualstrafrechts fortgeführt, um gesellschaftlichen Entwicklungen,
insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und
seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Dem Schutz von
Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung wird durch Ausweitung der Tatbestände
gegen Kinderpornographie und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
sowie Bestimmungen gegen die Förderung der Prostitution von Minderjährigen und
der Mitwirkung von Minderjährigen an pornographischen Darbietungen zentrale
Bedeutung beigemessen. Damit sollen auch mehrere Rechtsakte
der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen
umgesetzt werden. Wegen der Nähe zur Problematik der sexuellen Ausbeutung
werden auch ergänzende Bestimmungen zur verstärkten Bekämpfung des Menschenhandels
vorgeschlagen, die inhaltlich wesentlich von umzusetzenden Rechtsakten der
Vereinten Nationen und der Europäischen Union beeinflusst sind. Weitere
Änderungen betreffen weitgehend technische Anpassungen im Bereich des
Strafgesetzbuches. Auch in der Strafprozessordnung, im Gerichtsorganisationsgesetz
sind vorwiegend technische Anpassungen vorzunehmen. Im Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetz wird – neben weiteren technischen Anpassungen – das Verfahren
zur Bewilligung der Auslieferung eines Betroffenen im Hinblick auf das
Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, mit dem der zweite
Satz im § 33 Abs. 5 ARHG aufgehoben wurde, neu gestaltet. Die
geringfügigen Änderungen im Strafvollzugsgesetz sollen Bedürfnissen von Wissenschaft
und Praxis Rechnung tragen.
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates enthält überdies Änderungen
des Strafgesetzbuches, durch welche die Verpflichtungen aus dem
EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im
Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
umgesetzt werden sollen. Im StGB sollen mehrere neue Tatbestände für
Tathandlungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, z.B. Kreditkarte,
Bankomatkarte, Wechsel, Scheck und Reisescheck, sowie eine Definition dieser Zahlungsmittel
eingefügt werden. Auf Grund der Umsetzungsverpflichtungen aus dem
EU-Rahmenbeschluss werden ferner Anpassungen einzelner Tatbestände des StGB,
insbesondere im Bereich des Urkundenstrafrechts vorgenommen
Der Justizausschuss stellt nach Beratung
der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 02 10
Johanna
Auer Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatterin Vorsitzende