6968 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 betreffend Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Das vorliegende Fakultativprotokoll zielt insbesondere auf die Ausdehnung der im ursprünglichen Über­einkommen beinhalteten Schutzbestimmungen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinder­prostitution und die Kinderpornographie ab. Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs einschließlich der Beteiligung an rechts­widrigen sexuellen Handlungen, der Prostitution oder pornographischen Darbietungen und Darstellungen, zu schützen sowie den Verkauf und den Handel von Kindern zu einem beliebigen Zweck zu verhindern.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält keine   verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.

Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat weiters beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die Kundmachung dieses Staatsvertrages in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen hat.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.        dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen;

3.        gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2004 02 10

Johanna Auer Dr. Elisabeth Hlavac

    Berichterstatterin             Vorsitzende