6968 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner
2004 betreffend Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des
Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die
Kinderpornographie
Das vorliegende Fakultativprotokoll zielt
insbesondere auf die Ausdehnung der im ursprünglichen Übereinkommen
beinhalteten Schutzbestimmungen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie ab. Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten,
Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs
einschließlich der Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen, der
Prostitution oder pornographischen Darbietungen und Darstellungen, zu schützen
sowie den Verkauf und den Handel von Kindern zu einem beliebigen Zweck zu
verhindern.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden
Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.
Da auch Angelegenheiten des selbstständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Der Nationalrat hat anläßlich der
Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG
beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
ist.
Der Nationalrat hat weiters beschlossen,
dass gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die Kundmachung dieses Staatsvertrages
in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und
spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten zu erfolgen hat.
Der Justizausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. dem
Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen;
3. gegen
den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den
gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 02 10
Johanna
Auer Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatterin Vorsitzende