6973 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom
28. Jänner 2004 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland im Grenzabschnitt "Salzach", in den Sektionen I und II
des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des
Grenzabschnitts "Innwinkel"
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
trägt dem Umstand Rechnung, dass am 2. Juli 2001 ein Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der
gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und
II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des
Grenzabschnitts „Innwinkel“ unterzeichnet wurde.
Dieser Vertrag beinhaltet die
Inkraftsetzung eines neuen, den heutigen Anforderungen entsprechenden
Grenzurkundenwerks für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektionen I und
II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ der Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. Weiters enthält dieser
Vertrag eine auf Grund baulicher Maßnahmen notwendig gewordene Grenzänderung im
Bereich des Haibaches im Grenzabschnitt „Innwinkel“.
Der gegenständliche Beschluss beinhaltet
daher die Inkraftsetzung eines neuen Grenzurkundenwerks für einen Teil der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland sowie Änderungen des Staatsgrenzverlaufs.
Weiters sind innerstaatlich nach
Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen
übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich
erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inkraftsetzung des neuen
Grenzurkundenwerks für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektion I und
II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“, da zahlreiche Unklarheiten im
Grenzverlauf zu klären waren bzw. der Charakter der Staatsgrenze geändert wird.
Es sind daher übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder
Salzburg, Oberösterreich und Tirol erforderlich.
Hinsichtlich der Grenzänderung im
Art. 6 des vorzitierten Vertrages wird bestimmt, dass private Rechte an
den Gebietsteilen, die an den jeweils anderen Staat übergehen, gewahrt bleiben
und vom Übernehmenden in seiner Rechtsordnung weiter bestehen.
Der Ausschuss für innere
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit
den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 02 10
Mag.
Bernhard Baier Dr. Franz-Eduard Kühnel
Berichterstatter Vorsitzender