6974 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Jänner 2004
betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen
Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird samt Anlagen
Der Vertrag vom 21. Dezember 1973 zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBL.Nr. 344/1975, im weiteren
„Staatsgrenzvertrag“ genannt, schreibt als primären Zweck die Verpflichtung der
Vertragsstaaten fest, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu
sorgen, dass der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und (geodatisch)
gesichert bleibt. Weiters werden die Dokumente aufgezählt, durch die der
Verlauf der Staatsgrenze bestimmt wird.
Zur Durchführung der notwendigen Arbeiten
ist die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (im weiteren
„Kommission“ genannt) eingerichtet.
Auf Grund der bei der Anwendung dieses
Vertrages durch die Kommission gewonnenen Erfahrungen erscheint die Neufassung
einiger Bestimmungen zweckmäßig. Durch die Entstehung der Tschechischen
Republik sind überdies einige Bestimmungen, beispielsweise über die
Arbeitsaufteilung der Arbeiten an der Staatsgrenze oder über die Festlegung des
neuen Dreiländergrenzpunkts der Vertragsstaaten zur Slowakischen Republik
novellierungs- bzw. regelungsbedürftig. Durch die vorliegende Novellierung des
Staatsgrenzvertrags kann sohin auch dem geänderten Staatsnamen Rechnung
getragen und das Verfahren zur Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen
wesentlich vereinfacht werden.
Der vorliegende Vertrag, der eine Änderung
des Staatsgrenzvertrags darstellt, ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und
enthält in dessen Ziffern 1 und 2 in Abschnitt II verfassungsändernde Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates im Sinne
von Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung
des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen
Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des
Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Die Kosten für die Herstellung der neuen
Grenzübertrittsausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück ca. EUR
727,00. Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwands durch
den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüber zu stellen.
Der Ausschuss für innere
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 02 10
Mag.
Bernhard Baier Dr. Franz-Eduard Kühnel
Berichterstatter Vorsitzender