6974 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Jänner 2004 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird samt Anlagen

Der Vertrag vom 21. Dezember 1973 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBL.Nr. 344/1975, im weiteren „Staatsgrenzvertrag“ genannt, schreibt als primären Zweck die Verpflichtung der Vertragsstaaten fest, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, dass der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und (geodatisch) gesichert bleibt. Weiters werden die Dokumente aufgezählt, durch die der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt wird.

Zur Durchführung der notwendigen Arbeiten ist die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (im weiteren „Kommission“ genannt) eingerichtet.

Auf Grund der bei der Anwendung dieses Vertrages durch die Kommission gewonnenen Erfahrungen erscheint die Neufassung einiger Bestimmungen zweckmäßig. Durch die Entstehung der Tschechischen Republik sind überdies einige Bestimmungen, beispielsweise über die Arbeitsaufteilung der Arbeiten an der Staatsgrenze oder über die Festlegung des neuen Dreiländergrenzpunkts der Vertragsstaaten zur Slowakischen Republik novellierungs- bzw. regelungsbedürftig. Durch die vorliegende Novellierung des Staatsgrenzvertrags kann sohin auch dem geänderten Staatsnamen Rechnung getragen und das Verfahren zur Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen wesentlich vereinfacht werden.

Der vorliegende Vertrag, der eine Änderung des Staatsgrenzvertrags darstellt, ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und enthält in dessen Ziffern 1 und 2 in Abschnitt II verfassungsändernde Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Die Kosten für die Herstellung der neuen Grenzübertrittsausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück ca. EUR 727,00. Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwands durch den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüber zu stellen.

 

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 02 10

Mag. Bernhard Baier Dr. Franz-Eduard Kühnel

       Berichterstatter            Vorsitzender