6978 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Jänner 2004 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 samt Anlagen

 

Der gegenständliche Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend.

Die Art. 8, 9, 11, 13 und 14 des vorliegenden Vertrages sind überdies verfassungsändernd, indem sie die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die Republik Ungarn (vgl. Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich  und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964, BGBl. Nr. 72/1965) ändern.

Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz erforderlich.

Ferner sind auch nach Artikel 3 Absatz 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des betroffenen Landes Burgenland erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Die Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages sind insgesamt sehr umfangreich. Der Nationalrat hat daher anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch zu erfolgen hat, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landes­regierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart aufliegen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.    gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.    dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

Wien, 2004 02 10

 

 

 

 

               Mag. Bernhard Baier        Dr. Franz-Eduard Kühnel

BerichterstatterVorsitzender