6979 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Jänner 2004
betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme
von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller
Schützenvereinigungen und Sportschützen
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass seit In-Kraft-Treten des Waffengesetzes 1996, mit dem die Richtlinie des
Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes
von Waffen (91/477/EWG) umgesetzt wurde, Schusswaffen – und somit auch
die Waffen der Traditionsschützen – in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nur auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses samt
einer vorherigen Einwilligung der Behörde des von der Reisebewegung betroffenen
Mitgliedstaates mitgebracht werden dürfen. Mitglieder traditioneller
Schützenvereinigungen und Sportschützen sind demnach gezwungen, sich einen
Europäischen Feuerwaffenpass ausstellen zu lassen und für jede Reise die
vorherige Einwilligung einholen zu müssen.
Mit dem gegenständlichen Abkommen wird
daher ein einfaches Regelungsregime geschaffen, das es Mitgliedern
traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen ermöglicht ohne unnötige
bürokratische Hürden an gegenseitigen Treffen mit Schützen des jeweils anderen
Staates teilzunehmen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für innere
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 02 10
Mag.
Bernhard Baier Dr. Franz-Eduard Kühnel
Berichterstatter Vorsitzender