6989 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom
25. Februar 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Republik
Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen
Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen
Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme
for University Studies ("CEEPUS II")
Die Einrichtung
des Central European Exchange Programme for University Studies durch das CEEPUS
Übereinkommen vom 8. Dezember 1993 hat zu einer starken Intensivierung des
Austauschs zwischen Österreich und den teilnehmenden Ländern in Mittel- und
Osteuropa geführt. Die einst noch etwas einseitigen Mobilitätsströme zwischen
Österreich und den CEEPUS-Mitgliedstaaten sind mittlerweile ausgeglichen. Das
Übereinkommen wurde 1998 verlängert.
Die Absicht der
europäischen Bildungsminister und Bildungsministerinnen, einen europäischen Hochschulraum
zu schaffen (Bologna-Erklärung), verlangt eine weitere Intensivierung des
Austauschs zwischen den Hochschuleinrichtungen. Dieser soll über gemeinsame Studienangebote
der einzelnen Hochschulen (Joint Programmes) vermehrt zu gemeinsamen
Abschlüssen bzw. Doppelabschlüssen (Joint Degrees) führen.
Das multilaterale
Übereinkommen CEEPUS II sieht die Einrichtung entsprechender Programme für die
Dauer von fünf Jahren - von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 - mit der
Möglichkeit der Verlängerung vor.
Das Übereinkommen
(“CEEPUS II”) ist gesetzändernd und gesetzesergänzend,
enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Bildung und
Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 03 09
Herta
Wimmler Josef
Saller
Berichterstatterin Vorsitzender