6991 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert
wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht bei der Erteilung von Visa durch die
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland insofern vor, als in Hinkunft
von den Schengenstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen
ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung
beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni
2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren. Die
Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Visa der Kategorien
A, B und C wird demgemäss mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des
Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des
Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen
Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von
Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten,
vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visumgebühren zu einer erhöhten
Antragsstellung bei den österreichischen Vertretungsbehörden (und in der Folge
zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte.
Zudem hat sich die bisherige
Ausnahmeregelung vom Grundsatz des § 12, der eine verpflichtende Einhebung
der Gebühren in der Landeswährung vorsieht, als nicht ausreichend erwiesen.
Bisher war die Einhebung in einer anderen Währung als der Landeswährung nur
möglich, wenn diese nicht frei konvertibel und darüber hinaus die
Verwertbarkeit der Landeswährung für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt
war. Da in einigen Ländern die Möglichkeit der Einhebung der Gebühren
in Euro oder einer anderen Drittwährung selbst bei bestehender
Konvertibilität der Landeswährung dazu
beitragen würde, Kursverluste zu vermindern und/oder den Verwaltungsaufwand zu senken, sieht
der vorliegende Entwurf im neuen § 12 Abs. 3 eine Bestimmung vor, die
den Vertretungsbehörden in Hinkunft auch die Einhebung in einer anderen als der
Landeswährung erlauben soll.
Schließlich wird, um den Verwaltungsaufwand
der Vertretungsbehörden zu senken, die Gebühr für die Visa D und D + C sowie
für Aufenthaltstitel, soweit die Berufsvertretungsbehörden zu deren Erteilung
ermächtigt sind, auf einen Betrag aufgerundet, der die Manipulation mit
Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, nicht mehr nötig macht.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 03 09
Paul
Fasching Hans
Ager
Berichterstatter Vorsitzender