6992 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004
betreffend das Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen
Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
Das vorliegende Rahmenabkommen zwischen der
Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist gesetzändernd und gesetzesergänzend
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen
auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf
es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz
B-VG.
Der Abschluss des Rahmenabkommen zwischen
der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist notwendig, da
die Slowakei anlässlich der Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(Madrider Übereinkommen; BGBl. Nr. 52/1983) gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses
Rahmenübereinkommens erklärt hat, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen abhängig gemacht wird.
Österreichischerseits steht die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Madrider Übereinkommen unter
keinem derartigen Vorbehalt. Um die österreichischen Gebietskörperschaften aber
auch gegenüber slowakischen Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen,
Vereinbarungen auf der Grundlage des Madrider Übereinkommens treffen zu können,
soll das vorliegende bilaterale Rahmenabkommen geschlossen werden.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 03 09
Paul
Fasching Hans
Ager
Berichterstatter Vorsitzender