6992 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004 betreffend das Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften

Das vorliegende Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Der Abschluss des Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist notwendig, da die Slowakei anlässlich der Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Madrider Übereinkommen; BGBl. Nr. 52/1983) gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Rahmenübereinkommens erklärt hat, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird.

Österreichischerseits steht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Madrider Übereinkommen unter keinem derartigen Vorbehalt. Um die österreichischen Gebietskörperschaften aber auch gegenüber slowakischen Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen, Vereinbarungen auf der Grundlage des Madrider Übereinkommens treffen zu können, soll das vorliegende bilaterale Rahmenabkommen geschlossen werden.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 03 09

Paul Fasching            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender