6993 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004
betreffend das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und
Schlussakte
Das vorliegende Abkommen trägt dem Umstand
Rechnung, dass in Entsprechung der Leitlinien, die bereits
vom Europäischen Rat in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen
(Dezember 1994) festgelegt worden sind, die Europäische Union entschlossen
ist, ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den mediterranen
Drittstaaten im Zeichen der Partnerschaft festzulegen. Ziel der
Mittelmeerpolitik der Europäischen Union ist es, die Mittelmeerländer in
ihren Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung der Region zu einer Zone des
Friedens, der Stabilität, des Wohlstandes und der Zusammenarbeit zu
unterstützen, und zu diesem Zweck eine euro-mediterrane Partnerschaft zu
schaffen, welche politische und Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche und
finanzielle Aspekte sowie soziale und menschliche Aspekte umfasst.
Das gegenständliche Assoziationsabkommen
ersetzt somit das Kooperations-Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten sowie das Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, die bereits im Jahre 1978
unterzeichnet wurden. Das Assoziationsabkommen wurde am 25. Juni 2001 in
Luxemburg unterzeichnet.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält
keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der
Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung
im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 03 09
Paul
Fasching Hans
Ager
Berichterstatter Vorsitzender