6995 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004
betreffend das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen,
Protokollen und Schlussakte
Das vorliegende Abkommen trägt dem Umstand
Rechnung, dass in Entsprechung der Leitlinien, die bereits vom Europäischen Rat
in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen (Dezember 1994) festgelegt
worden sind, die Europäische Union entschlossen ist, ein dauerhaftes Schema für
die Beziehungen zu den mediterranen Drittstaaten im Zeichen der Partnerschaft
festzulegen. Ziel der Mittelmeerpolitik der Europäischen Union ist es, die
Mittelmeerländer in ihren Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung der
Region zu einer Zone des Friedens, der Stabilität, des Wohlstandes und der
Zusammenarbeit zu unterstützen, und zu diesem Zweck eine euro-mediterrane
Partnerschaft zu schaffen, welche politische und Sicherheitsaspekte,
wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie soziale und menschliche Aspekte umfasst.
Das gegenständliche Abkommen schafft somit
einen Rahmen für den bilateralen politischen Dialog, fördert die Ausweitung von
Handel und Investitionen, vertieft die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem,
sozialem, kulturellem und finanziellem Gebiet und stärkt die regionale
Integration. Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte
stellt ein grundlegendes Element dieses Abkommens dar, das gesetzändernd und
gesetzesergänzend ist.
Es hat nicht politischen Charakter und ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder betreffen, geregelt werden.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG die Kundmachung der deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,
italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und
arabischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen hat.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 03 09
Paul
Fasching Hans
Ager
Berichterstatter Vorsitzender