6995 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004 betreffend das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte

Das vorliegende Abkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass in Entsprechung der Leitlinien, die bereits vom Europäischen Rat in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen (Dezember 1994) festgelegt worden sind, die Europäische Union entschlossen ist, ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den mediterranen Drittstaaten im Zeichen der Partnerschaft festzulegen. Ziel der Mittelmeerpolitik der Europäischen Union ist es, die Mittelmeerländer in ihren Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung der Region zu einer Zone des Friedens, der Stabilität, des Wohlstandes und der Zusammenarbeit zu unterstützen, und zu diesem Zweck eine euro-mediterrane Partnerschaft zu schaffen, welche politische und Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie soziale und menschliche Aspekte umfasst.

Das gegenständliche Abkommen schafft somit einen Rahmen für den bilateralen politischen Dialog, fördert die Ausweitung von Handel und Investitionen, vertieft die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und finanziellem Gebiet und stärkt die regionale Integration. Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes Element dieses Abkommens dar, das gesetzändernd und gesetzesergänzend ist.

Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die Kundmachung der deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen hat.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 03 09

Paul Fasching            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender