6998 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz
2004 - SVÄG 2004)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Herbert Scheibner,
Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat eingebracht und
war wie folgt begründet:
„Um für BezieherInnen niedriger Pensionen
bis zu 780 € eine österreichweit einheitliche Behandlung sicherzustellen,
werden die Sozialversicherungsträger ermächtigt, im Rahmen ihrer
Unterstützungsfonds unverzüglich eine einmalige außerordentliche Zuwendung in
der Höhe des Vierzehnfachen von 0,6 % der jeweiligen
Gesamtbruttopension(en) zu gewähren.
Von dieser Maßnahme werden rund
530 000 Personen profitieren; die Mehrkosten für das Budget 2004
werden sich auf rund 20 Millionen Euro belaufen.
Jenen Bundesländern, die bereits
Vorleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes erbracht haben, werden die
Aufwendungen abgegolten.“
Ferner sind im gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates Bestimmungen betreffend die Chipkarte enthalten. Es sollen
dadurch Synergien zwischen Chipkartenlösungen im Sozialversicherungsbereich und
im Bereich der Umsetzung der Bürgerkarte genutzt werden können. Dafür müssen
die beiden Bereiche aufeinander abgestimmt werden. Das Konzept der
ELSY-Chipkarten (im Folgenden e‑card genannt) soll daher auch das
Bürgerkartenkonzept berücksichtigen und es soll die Bürgerkarte für –
korrespondierende – Funktionen des e‑card-Konzepts verwendet werden können.
Letzteres ist so zu verstehen, dass durch die Bürgerkarte zwar die
Identifizierungsfunktion und die Authentifizierungsfunktion der e‑card übernommen
werden können (Schlüsselfunktionen), nicht jedoch andere
Verwendungsmodalitäten. Die Sicherung des Zuganges zu elektronisch
gespeicherten personenbezogenen Daten ist aus heutiger Sicht zweckmäßiger Weise
durch Pin oder biometrische Merkmale vorzusehen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März
2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss
des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 03 09
Josef
Saller Roswitha
Bachner
Berichterstatter
Vorsitzende