6998 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - SVÄG 2004)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Herbert Scheibner, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat eingebracht und war wie folgt begründet:

„Um für BezieherInnen niedriger Pensionen bis zu 780 € eine österreichweit einheitliche Behandlung sicherzustellen, werden die Sozialversicherungsträger ermächtigt, im Rahmen ihrer Unterstützungsfonds unverzüglich eine einmalige außerordentliche Zuwendung in der Höhe des Vierzehnfachen von 0,6 % der jeweiligen Gesamtbruttopension(en) zu gewähren.

Von dieser Maßnahme werden rund 530 000 Personen profitieren; die Mehrkosten für das Budget 2004 werden sich auf rund 20 Millionen Euro belaufen.

Jenen Bundesländern, die bereits Vorleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes erbracht haben, werden die Aufwendungen abgegolten.“

Ferner sind im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates Bestimmungen betreffend die Chipkarte enthalten. Es sollen dadurch Synergien zwischen Chipkartenlösungen im Sozialversicherungsbereich und im Bereich der Umsetzung der Bürgerkarte genutzt werden können. Dafür müssen die beiden Bereiche aufeinander abgestimmt werden. Das Konzept der ELSY-Chipkarten (im Folgenden e‑card genannt) soll daher auch das Bürgerkartenkonzept berücksichtigen und es soll die Bürgerkarte für – korrespondierende – Funktionen des e‑card-Konzepts verwendet werden können. Letzteres ist so zu verstehen, dass durch die Bürgerkarte zwar die Identifizierungsfunktion und die Authentifizierungsfunktion der e‑card übernommen werden können (Schlüsselfunktionen), nicht jedoch andere Verwendungsmodalitäten. Die Sicherung des Zuganges zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten ist aus heutiger Sicht zweckmäßiger Weise durch Pin oder biometrische Merkmale vorzusehen.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 03 09

Josef Saller               Roswitha Bachner

       Berichterstatter              Vorsitzende