7005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41, 42/03-20, hat der Verfassungsgerichtshof ua. erkannt, dass § 45a Abs. 7 AWG 1990 teilweise verfassungswidrig war. In seiner Begründung führt der Verfassungs­gerichtshof an, dass bei der Beurteilung, ob bestimmte Deponien vom Verbot der Ablagerung von Abfällen, welche mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff aufweisen, befristet ausgenommen werden, überwiegend individuelle Kriterien der einzelnen Deponien zu prüfen sind und daher nicht die Form der Verordnung, sondern nur ein Bescheidverfahren zulässig ist.

Die beurteilte Bestimmung ist wortgleich im § 76 Abs. 7 AWG 2002 enthalten. Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird eine Regelung normiert, die einerseits die Umsetzung der Planung der Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im Verordnungsweg ermöglicht und andererseits den Kritikpunkten des Verfassungsgerichtshofs Rechnung trägt.

Hingewiesen wird, dass gemäß dem Konzept des Altlastensanierungsgesetzes für die Deponien, auf denen Abfälle, die nicht der Qualität nach dem Stand der Technik der Deponieverordnung entsprechen, abgelagert werden, höhere Altlastenbeiträge zu entrichten sind, da von diesen Deponien auch eine höhere Umweltgefährdung ausgeht.

Gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 strebt Österreich grundsätzlich die Entsorgungsautarkie für die Beseitigung von Abfällen an. Die Planung der Bundesländer betreffend die Beseitigung von Abfällen kann auch ausländische Kapazitäten einbeziehen, wenn dies dem Prinzip der Nähe entspricht.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC in allen Bundesländern werden die bestehenden Verordnungen für eine kurze Frist als Bundesgesetz übergeleitet. Sofern über diese Frist hinaus eine Ausnahme vom genannten Ablagerungsverbot im jeweiligen Bundesland erforderlich ist, bedarf es einer (neuen) Verordnung auf Grund dieser Novelle.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 04 14

              Christine Fröhlich          Dr. Vincenz Liechtenstein

    Berichterstatterin           Vorsitzender