7005 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert
wird
Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003,
G 41, 42/03-20, hat der Verfassungsgerichtshof ua. erkannt, dass
§ 45a Abs. 7 AWG 1990 teilweise verfassungswidrig war. In seiner
Begründung führt der Verfassungsgerichtshof an, dass bei der Beurteilung, ob
bestimmte Deponien vom Verbot der Ablagerung von Abfällen, welche mehr als
fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff aufweisen, befristet ausgenommen
werden, überwiegend individuelle Kriterien der einzelnen Deponien zu prüfen
sind und daher nicht die Form der Verordnung, sondern nur ein Bescheidverfahren
zulässig ist.
Die beurteilte Bestimmung ist wortgleich im
§ 76 Abs. 7 AWG 2002 enthalten. Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates wird eine Regelung normiert, die einerseits die Umsetzung der
Planung der Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche
Abfälle im Verordnungsweg ermöglicht und andererseits den Kritikpunkten des
Verfassungsgerichtshofs Rechnung trägt.
Hingewiesen wird, dass gemäß dem Konzept
des Altlastensanierungsgesetzes für die Deponien, auf denen Abfälle, die nicht
der Qualität nach dem Stand der Technik der Deponieverordnung entsprechen,
abgelagert werden, höhere Altlastenbeiträge zu entrichten sind, da von diesen
Deponien auch eine höhere Umweltgefährdung ausgeht.
Gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001
strebt Österreich grundsätzlich die Entsorgungsautarkie für die Beseitigung von
Abfällen an. Die Planung der Bundesländer betreffend die Beseitigung von
Abfällen kann auch ausländische Kapazitäten einbeziehen, wenn dies dem Prinzip
der Nähe entspricht.
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Beseitigung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC in allen
Bundesländern werden die bestehenden Verordnungen für eine kurze Frist als
Bundesgesetz übergeleitet. Sofern über diese Frist hinaus eine Ausnahme vom
genannten Ablagerungsverbot im jeweiligen Bundesland erforderlich ist, bedarf
es einer (neuen) Verordnung auf Grund dieser Novelle.
Der Ausschuss für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage
am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden
Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 04 14
Christine
Fröhlich Dr.
Vincenz Liechtenstein
Berichterstatterin Vorsitzender