7009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004 betreffend ein Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an die durch den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 geschaffene Situation. Die Anpassung soll simultan mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages erfolgen.

Im Übereinkommen über die Beteiligung der Beitrittsländer ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der Änderungen stammt aus der EU-Beitrittsakte und wird in das EWR-Abkommen übernommen.  Ferner wurden Beitragsleistungen zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten im erweiterten EWR festgesetzt. In untrennbarem Zusammenhang mit dem Übereinkommen, jedoch nicht Bestandteil desselben, sind drei Nebenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen sowie ein Nebenabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Island.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die deutsche, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 04 14

Mag. John Gudenus      Sonja Zwazl

       Berichterstatter     Stv. Vorsitzende