7009 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom
24. März 2004 betreffend ein Übereinkommen über die Beteiligung der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am
Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte
Ziel des vorliegenden Beschlusses des
Nationalrates ist die Anpassung des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) an die durch den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten
zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 geschaffene Situation. Die Anpassung
soll simultan mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages erfolgen.
Im Übereinkommen über die Beteiligung der
Beitrittsländer ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der
EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der
Änderungen stammt aus der EU-Beitrittsakte und wird in das EWR-Abkommen
übernommen. Ferner wurden
Beitragsleistungen zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten
im erweiterten EWR festgesetzt. In untrennbarem Zusammenhang mit dem
Übereinkommen, jedoch nicht Bestandteil desselben, sind drei Nebenabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen sowie ein Nebenabkommen der
Europäischen Gemeinschaft mit Island.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche
Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die
deutsche, dänische, englische,
estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische,
lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische,
portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische
und ungarische Sprachfassungen im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmeneinhelligkeit
den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2004 04 14
Mag. John
Gudenus Sonja
Zwazl
Berichterstatter Stv. Vorsitzende